Leitsatz (amtlich)
1. Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führt, kann vorliegen, wenn dieser durch sein Verhalten den Eindruck hervorruft, er setze sich grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben hinweg, oder wenn ein Missbrauch des vom Erblasser in ihn gesetzten Vertrauens durch schwere Verfehlungen im Raume steht, die die Fortsetzung der Zusammenarbeit für die Beteiligten unzumutbar machen. Dies ist der Fall, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Testamentsvollstrecker seine Rechtsstellung dazu benutzt, sich aus der ihm anvertrauten Vermögensmasse ungerechtfertigt zu bereichern.
2. Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein vom Erblasser benannter Ersatztestamentsvollstrecker schon vor Aufnahme seiner Amtsgeschäfte entlassen werden.
Verfahrensgang
AG Homburg (Aktenzeichen 8 VI 505/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Homburg vom 3.11.2017 - 8 VI 505/13 - aufgehoben.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstrecker zu entlassen und die Beteiligte zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin zu entlassen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Beteiligte zu 4 zu 4/5 und die Beteiligte zu 5 zu 1/5. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: die Antragstellerinnen) sind neben dem Beteiligten zu 3 Miterbinnen nach dem Tod der Erblasserin, ihrer Großtante (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts Homburg vom 23.2.2017, Bl. 319 d.A.). Der Beteiligte zu 4 ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei (auch) in dem der Erblasserin gehörenden und bis zu ihrem Tod von ihr bewohnten Wohn- und Geschäftsanwesen ... pp.. Auch seine Tochter, die Beteiligte zu 5, ist Rechtsanwältin. Die Antragstellerinnen begehren die Entlassung des Beteiligten zu 4 als Testamentsvollstreckers sowie der Beteiligten zu 5 als Ersatztestamentsvollstreckerin. Die Antragstellerinnen hegen den Verdacht, die Familie der Beteiligten zu 4 und 5 habe sich rechtswidrig an Immobilien- und Geldvermögen der Erblasserin bereichert.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung findet sich in dem von der Erblasserin errichteten notariellen Testament vom 6.9.2010 (Urkundenrolle Nr. XXXX/XXXX der Notarin E. O., Bl. 17 der Beiakte 8 IV 570/04, im Folgenden: Beiakte). Sie bestimmte darin die Beteiligten zu 1 bis 3 zu ihren Erben und setzte Vermächtnisse aus. Unter anderem vermachte sie dem Beteiligten zu 4 und seiner Ehefrau ein Grundstück in Bliesdalheim, des Weiteren den Eheleuten und deren drei Kindern - darunter die Beteiligte zu 5 - sämtliche Möbel, den Hausrat und das Inventar ihrer Wohnung in Blieskastel sowie einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 50.000 EUR. Unter Ziff. V. findet sich zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung folgende Regelung (Bl. 23 der Beiakte): "Zum Testamentsvollstrecker berufe ich Herrn Rechtsanwalt L. W., vorgenannt,
ersatzweise dessen Tochter, Frau Rechtsanwältin A. G., vorgenannt. Der Testamentsvollstrecker/Ersatztestamentsvollstrecker ist ermächtigt, einen Nachfolger zu ernennen. Ersatzweise ersuche ich das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
[...]
Aufgabe des Testamentsvollstreckers/Ersatztestamentsvollstreckers ist die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, insbesondere die Ausschüttung des Vermögens an die Erben sowie der Vollzug der vorstehend unter Ziffer III. angeordneten Vermächtnisse [...]"
Am Tag der Testamentserrichtung erteilte die Erblasserin dem Beteiligten zu 4 eine widerrufliche Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht, die auch für den Fall des Eintritts einer Geschäftsunfähigkeit fortgelten sollte (Bl. 457 d.A.). Im März 2011 wurde der Beteiligte zu 4 - nach eigenen Angaben mit "Unterstützung" der Beteiligten zu 5 - in Vermögensangelegenheiten der Erblasserin tätig. Am 30.3.2011 forderte er die Volksbank Saarpfalz auf, sämtliche Kontoauszüge künftig ihm vorzulegen. Ab dem 7.4.2011 wurde er als Berechtigter der dortigen Bankkonten geführt (Bl. 372, 465 f. d.A.). Als die Erblasserin ihm am 6.10.2011 mitteilte, ab jetzt solle sich ihr Schwiegersohn - der Vater und Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 - um ihre Angelegenheiten kümmern, gab der Beteiligte zu 4 auf ihre Kosten ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Bl. 503 d.A.). Der Gutachter gelangte zu der Annahme eines demenziellen Syndroms (Gutachten Prof. Dr. R. Bl.160 d.A.), der Beteiligte zu 4 setzte seine Tätigkeit fort.
Die Erblasserin verstarb am 5.11.2011.
Der Beteiligte zu 4 erklärte die Annahme seines Amts als Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht am 10.11.2011 (Bl. 1 der Akte AG Homburg, 8 VI 452/11). Mit Schreiben vom 25.4.2012 informierte er die Erben unter anderem darüber, dass "die Umschreibung des Hausanwesens ... pp. im Grundbuch" - auf seine Ehefrau - am 2.2.2012 erfolgt sei (Bl. 524 d.A.); nähere Angaben dazu erfolgten nicht. Die A...