Verfahrensgang

AG Saarlouis (Aktenzeichen 3 VI 487/19)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3. Mai 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 1. April 2020 - 3 VI 487/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Am 19. April 2019 verstarb in Dillingen Frau B. U. M. (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte am 15. Februar 2019 ein handschriftliches Testament gefertigt, in dem sie - unter Ziff. I. - ihre Schwester, die Antragstellerin, zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Darüber hinaus hatte sie - unter Ziff. II. - zugunsten ihrer beiden Neffen, den Herren S. K. und M. M., jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro aus ihrem Barvermögen vermacht und Testamentsvollstreckung angeordnet; als Testamentsvollstrecker hatte sie den Beteiligten zu 1) eingesetzt, diesen von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit und angeordnet, dass die Tätigkeit entgeltlich erfolgen, dieses angemessen sein und sich an der Rheinischen Tabelle orientieren solle. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1) wegfallen sollte, solle - wörtlich - "die Person Testamentsvollstreckers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Saarlandes vertreten".

Der Beteiligte zu 1) war vormals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; krankheitsbedingt konnte er seinen Beruf nach eigener Darstellung seit Mai 2017 nicht mehr wahrnehmen (Bl. 95 d.A.), später gab er seine Zulassung zurück, er bezieht jetzt eine Rente des anwaltlichen Versorgungswerkes wegen Berufsunfähigkeit (Bl. 105 d.A.). Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Rechtsanwalts GmbH, über deren Vermögen aufgrund seines Antrages vom 16. Dezember 2017 am 20. Dezember 2017 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 1. März 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 113 IN 49/17 AG Saarbrücken). Für die Erblasserin war er nach eigener Darstellung schon zu deren Lebzeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Vergütung tätig. Er verfügte zwischenzeitlich über eine "umfängliche Vollmacht" der Erblasserin (Bl. 108 d.A.), bei der Erstellung ihres Testaments war er zugegen und ihr zumindest mit einer "Formularvorlage" behilflich. Einer Aufforderung zur Herausgabe des Testaments durch den Ehemann der Erbin, dem die Erblasserin auf zwei Formularen am 11. März 2019 und am 14. März 2019 "Vollmacht" bzw. "Generalvollmacht" erteilt hatte (Bl. 130 ff., 133 ff. d.A.), kam er nicht nach. Mit Schreiben vom 23. April 2019 lieferte er das Testament beim Nachlassgericht ab; zugleich beantragte er die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses auf seine Person (Bl. 1 d.A.). Am 30. April 2019 erklärte er die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht (Bl. 2 d.A.).

Die Antragstellerin hat der Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses widersprochen; später hat sie zunächst die Anfechtung der Einsetzung des Beteiligten zu 1) unter allen Gesichtspunkten nach § 2078 BGB erklärt (Bl. 17 d.A.), mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 hat sie schließlich (ausdrücklich) beantragt, den Beteiligten zu 1) aus seinem Amt als Testamentsvollstecker zu entlassen (Bl. 125 d. A.). Sie hat die angeordnete Testamentsvollstreckung bereits für gegenstandslos gehalten, da sie die beiden Vermächtnisse bereits aus ihrem Privatvermögen erfüllt habe, Pflichtteilsansprüche seitens ihrer Mutter nicht gestellt worden seien und die Erbschaft auch sonst übersichtlich sei. Auch sei der Beteiligte zu 1) persönlich nicht geeignet, das Amt vertrauensvoll und ordnungsgemäß zu führen. Da er mit seiner Kanzlei insolvent sei, könne ihm die Besorgung von Vermögensangelegenheiten nicht mit dem notwendigen Vertrauen übertragen werden. Aufgrund seiner depressiven Erkrankung sei ihm eine Verwaltung des Nachlasses auch nicht möglich (Bl. 92 d.A.). Auch habe er ihr gegenüber damit gedroht, das Verfahren zu verzögern, alle Konten zusammenzuführen und das Haus zu verkaufen, was nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Schon zu Lebzeiten habe er gegen den Willen der Erblasserin gehandelt, etwa deren Küche entsorgt und einen Vertrag mit einem Pflegeheim unterzeichnet; die seitens der Erblasserin widerrufene Vollmacht habe er trotz Aufforderung nicht herausgegeben. Das Testament habe er vorabgefasst, die Erblasserin habe es lediglich abgeschrieben. Ihm sei es allein auf seine eigene Bereicherung angekommen, auch habe er versucht, sich Vermögen der Erblasserin anzueignen. Soweit die Erblasserin ihr Vertrauen in den Beteiligten zu 1) schon zu Lebzeiten verloren und ihr Testament deswegen habe ändern wollen, sei ihr dies krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen.

Der Beteiligte zu 1) hat darauf hingewiesen, die von der Erblasserin gewollte Testamentsvollstreckung umfasse neben der Erfüllung der Vermächtnisse auch die Erstellung von Steuererklärungen, die Berichtigung der Verbindlichkeiten und die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen. Die von ihm vormals geführte Rechtsan...

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