Leitsatz (amtlich)
Besteht nach der Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Das Nachlassgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amtes Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist - hier: Entscheidung über die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Aktenzeichen 3 VI 750/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27. August 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 29. Juli 2019 - 3 VI 750/03 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1), 3), 4) und 5) sind Geschwister und Miterben nach der am 4. September 2003 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit privatschriftlichen Testamenten vom 3. März 1994 nebst Ergänzung vom 19. Oktober 1994 und vom 6. Oktober 1995 (Bl. 21, 42, 48 in 3 IV 812/88 AG Saarlouis) Testamentsvollstreckung angeordnet; zum Testamentsvollstrecker war der Steuerberater Dipl. Kfm. D. U. bestimmt worden, der das Amt angenommen hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Saarlouis vom 20. Dezember 2017 wurde der Testamentsvollstrecker - nach vorangegangener Beschwerde gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrages des Beteiligten zu 1), über die der Senat mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 5 W 31/17, Bl. 805 ff. d.A., entschieden hat - entlassen (Bl. 883 d.A.). In einem den Beteiligten mitgeteilten "Vermerk" vom 27. März 2018 vertrat das Nachlassgericht sodann die Auffassung, dass mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers zugleich die Beendigung der Testamentsvollstreckung eingetreten sei, weil die Erblasserin für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen habe (Bl. 899 d.A.).
In einem an das Nachlassgericht gerichteten Schreiben vom 25. Februar 2019 teilte der Beteiligte zu 2) mit, als Enkel der Erblasserin bei Vollendung des 21. Lebensjahres am 17. August 2019 mit einem Vermächtnis im Gegenwert von 10.000,- DM bedacht worden zu sein, zu dessen Erfüllung er mit Blick auf das Testament anregte, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (Bl. 902 d.A.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 stellte auch der Beteiligte zu 1) einen "Antrag zur Einsetzung eines (neuen) Testamentsvollstreckers" mit der Begründung, der letzte Wille der Verstorbenen sei noch nicht beendet, weil das Vermächtnis an den letzten Enkel der Erblasserin noch nicht erfüllt sei und darüber hinaus vorhandene Nachlasswerte verteilt werden müssten (Bl. 920 GA). Mit Verfügung vom 30. Mai 2019 bat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) unter Hinweis auf seinen "Vermerk" vom 27. März 2018 und den Antrag des Beteiligten zu 1) um Mitteilung, ob auch er einen förmlichen Antrag auf Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers stellen wolle (Bl. 949 d.A). Der Beteiligte zu 2) beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2019 dahin, dass wenn gewährleistet sei, dass er sein Vermächtnis zum 21. Geburtstag erhalte, er seinen Antrag auch gerne zurückziehen könne (Bl. 958 d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 995 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) als vor dem Nachlassgericht unstatthaft zurückgewiesen. Da unter den Beteiligten streitig sei, ob die Testamentsvollstreckung insgesamt oder nur das Amt eines bestimmten Testamentsvollstreckers erloschen sei, habe darüber das Prozessgericht und nicht das Nachlassgericht zu entscheiden. Die Entlassung eines bestimmten Testamentsvollstreckers könne praktisch zur Folge haben, dass die Vollstreckung überhaupt endige, nämlich wenn der Erblasser nicht für die Ersetzung eines wegfallenden Vollstreckers gesorgt habe; das sei hier auch der Fall, da die Erblasserin in ihrem Testament keine Vorkehrung durch Benennung eines Ersatztestamentsvollstreckers getroffen habe. Dem Beteiligten zu 1) wurde der Beschluss am 3. August 2019 zugestellt; dem Beteiligten zu 2) wurde er laut Verfügung vom 31. Juli 2019 lediglich formlos übersandt mit dem Hinweis, dass, weil er keinen förmlichen Antrag gestellt habe, das Gericht davon abgesehen habe, auf seine Anregung hin einen förmlichen Ablehnungsbeschluss zu erlassen (Bl. 999 d.A.). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 27. August 2019 (Bl. 1001 d.A.), in der er erneut - auch - darauf hinweist, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht abschließend erledigt seien, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 (Bl. 1049 d.A.) ...