Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen N. Blatt 2718) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 7. April 2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von N., Blatt 2718, ist in Abteilung II unter der lfd. Nummer 4 für die in Abteilung I, lfd. Nr. 2 und 3 eingetragenen Grundstücke eine "beschränkt persönliche Dienstbarkeit - Tankstellenrecht - befristet", für die C., 2000 Hamburg 60, gemäß Bewilligung vom 26. Juli 1983 eingetragen. In der von dem Eintragungsvermerk in Bezug genommenen Bewilligung (Bl. 34 d.A.) heißt es hinsichtlich des Inhaltes der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, dass "die C. so lange wie ein Vertragsverhältnis mit ihr oder ihren Rechtsnachfolgern besteht, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, allein berechtigt ist, auf diesem Grundstück eine Tankstellenanlage zu errichten und zu betreiben, Mineralölprodukte zu lagern, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen sowie Werbemaßnahmen durchzuführen und die Zufahrtwege zu der Tankstelle auf dem Grundstück zu benutzen. Andere als die C. dürfen weder eine Tankstelle noch ein dem Betrieb der Berechtigten gleichartiges oder ähnliches Gewerbe betreiben."
Das Grundstück war nach Darstellung der Antragstellerin seit längerer Zeit an einen Herrn J. R. verpachtet (vorgelegte Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag vom 5. Dezember 1985, Bl. 95 d.A.). Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. September 2020 bat die Antragstellerin um Löschung der für die C. eingetragenen Dienstbarkeit mit der Begründung, diese Firma sei Mieterin des Grundstücks gewesen und habe den Pachtvertrag im Jahre 1985 auf Herrn J. R. übertragen, der Mietvertrag mit Herrn R. habe am 31. Dezember 2019 geendet, die Tankstelle existiere schon seit Jahren nicht mehr und das Grundstück sei jetzt an einen Kfz-Sachverständen vermietet (Bl. 65 d.A.); dem Schreiben war die Kopie einer Feststellungserklärung (§ 1092 Abs. 2 i.V.m. § 1059a Nr. 2 BGB) des Präsidenten des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1986 beigefügt, wonach die Firma C. M. GMBH die Dienstbarkeit durch Vertrag vom 21. Juni / 4. Juli 1985 auf Herrn J. R. übertragen habe (Bl. 69 d.A.). Auf den mit Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ergangenen Hinweis auf die Form des § 29 GBO und die Notwendigkeit der Vorlage einer Löschungsbewilligung vertrat die Antragstellerin die Ansicht, dass das befristete dingliche Recht mit Aufgabe der Tankstelle bzw. der Aufgabe des Grundstücks durch den Mieter endgültig entfallen sei (Bl. 78 f. d.A.); mit Schreiben vom 29. März 2021 (Bl. 90 ff. d.A., als Fax ohne Anlagen schon als Bl. 83 f. d.A.) reichte sie weitere notariell beglaubigte Unterlagen zu den Miet-/ bzw. Pachtverhältnissen ein, darunter Kopie eines an Herrn J. R. gerichteten Schreibens vom 21. Dezember 2018, in dem die fristlose Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen wird sowie eines anschließenden Mietvertrages für Gewerberäume mit einem Herrn M. D. (Bl. 97 ff. d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 85 ff. d.A.) hat das Grundbuchamt den Löschungsantrag zurückgewiesen, weil keine Bewilligung des Berechtigten vorgelegt und das Erlöschen der Dienstbarkeit nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen worden sei. Dabei hat es die in dem zuvor nur per Fax ohne Anlagen eingegangenen Schreiben vom 29. März 2021 erwähnten Unterlagen unberücksichtigt gelassen, weil diese bei Ablauf der zuletzt gesetzten Äußerungsfrist am 1. April 2021 nicht vorgelegen hätten.
Mit ihrer unmittelbar zum Senat eingelegten Beschwerde (Bl. 107 ff. d.A.) rügt die Antragstellerin vordringlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Nichtbeachtung von ihr eingereichter Unterlagen und ihres Erachtens nicht ausreichend ermöglichter Akteneinsicht. Im Übrigen vertritt sie weiterhin die Ansicht, mit den vorgelegten Urkunden alle Voraussetzungen für die Löschung des Rechts geschaffen zu haben. Die Eintragung der befristeten Dienstbarkeit sei angesichts festgestellter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse, die entsprechend § 29 GBO nachgewiesen seien, auch gegenstandslos im Sinne des § 84 GBO, nachdem der Pachtvertrag mit dem Vormieter beendet worden sei und das Grundstück nunmehr anderweitig genutzt werde.
Der Senat hat die Akten zur Durchführung des in § 75 GBO vorgesehenen Verfahrens an das Grundbuchamt zurückgegeben; dieses hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Bl. 166 d.A.), der kein vollständiges Rubrum enthält, sondern lediglich "in pp." ergangen ist, nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 7. April 2021, durch den das Grundbuchamt die beantragte Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgelehnt hat, ist - bei sachgerechtem Verständnis und unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Antrages - als ...