Verfahrensgang
AG Lebach (Urteil vom 03.04.2009; Aktenzeichen 2 F 357/08 UK) |
Tenor
Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG - FamG - in Lebach vom 3.4.2009 - 2 F 357/08 UK - verweigert.
Gründe
I. Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten, aus deren seit dem Jahr 1999 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit dem Vater der Klägerin, in dessen Haushalt die Klägerin lebt. Die Klägerin ist Schülerin und ohne eigene Einkünfte oder Vermögen.
Die am. September 1969 geborene Beklagte, die mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II von monatlich 347 EUR bis einschließlich Juni 2008 und von monatlich 497,03 EUR ab Juli 2008. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Nach ca. vierjähriger Arbeitslosigkeit war sie ab 15.11.2008 vollschichtig als Verkäuferin in einer Bahnhofsbuchhandlung beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoeinkommen hat sich auf 1.200 EUR zzgl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld belaufen, was nach ihren Angaben einem monatlichen Nettoeinkommen von 958,80 EUR entsprach. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers während der Probezeit zum 15.2.2009 gekündigt.
Die Klägerin ist seit ca. 10 Jahren alkoholkrank, was auch bereits Grund für einen Führerscheinentzug war. Sie hat sich in der Vergangenheit bereits zwei Langzeittherapien in den Jahren 2005 und 2007 unterzogen, zuletzt hat sie sich - infolge eines Rückfalls - vom 24. bis 31.12.2008 zur Entgiftung stationär im Krankenhaus aufgehalten und erneut vom 24.3. bis 21.4.2009. Seit 17.6.2009 nimmt sie an einer voraussichtlich achtwöchigen Therapie in der A. Klinik T. teil.
Nachdem die Klägerin zunächst Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645,646 ZPO erstrebt, die Beklagte hiergegen jedoch Einwendungen erhoben hatte, hat die Klägerin mit ihrem am 8.8.2008 eingereichten Antrag Durchführung des streitigen Verfahrens gem. § 651 ZPO begehrt und die Beklagte auf Unterhalt von insgesamt 1152 EUR für die Zeit von Mai bis einschließlich August 2008 sowie entsprechend § 1612a BGB i.V.m. § 36 EGZPO auf 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzgl. der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes ab September 2009 in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen und sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.
Das FamG hat gem. Beweisbeschluss vom 12.11.2008 Beweis erhoben über die von der Beklagten behaupteten krankheitsbedingten Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das fachinternistische/sozialmedizinische Gutachten des Dr. med G. B., [Ort], vom 30.1.2009 verwiesen.
Durch Urteil vom 3.4.2009, auf das Bezug genommen wird, hat das Familien-gericht der Klage (im Wesentlichen) stattgegeben und der Klägerin Kindesunterhalt von insgesamt 3.436 EUR für die Zeit von Mai 2008 bis April 2009 und von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes ab 1.5.2009 zuerkannt.
Die Beklagte hat um Prozesskostenhilfe für eine hiergegen beabsichtigte Berufung nachgesucht, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgen will. Hilfsweise will sie Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG nach § 538 ZPO erreichen.
Die Klägerin bittet unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung um Zurückweisung der "Berufung" und sucht um Prozesskostenhilfebewilligung nach.
II. Der Beklagten kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da ihre beabsichtigte Berufung keine hinreichend Erfolgsaussicht verspricht (§ 114 ZPO).
Vergeblich beruft sich die Beklagte bei der gegebenen Sachlage auf fehlende Leistungsfähigkeit im Umfang der erstinstanzlich zugunsten der Klägerin titulierten Unterhaltsrenten, die für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2009 sogar noch unter dem geltenden Mindestunterhalt liegen, da das FamG der Klägerin für diesen Zeitraum lediglich monatlich 283 EUR (Zahlbetrag des Mindestunterhalts nach § 36 Nr. 4c EGZPO bis 31.12.2008) zuerkannt hat, obwohl sich der zu zahlende Mindestunterhalt nach bedarfsdeckender Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) nach § 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 BGB i.V.m. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG auf 295 EUR monatlich belaufen hat.
Denn im Ergebnis zu Recht hat das FamG die Beklagte im zuerkannten Umfang als leistungsfähig behandelt. Der Senat teilt die Beurteilung des FamG, dass die für ihre fehlende Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte schon nicht hinreichend dargetan hat, dass sie bei Erfüllung ihrer der Klägerin ggü. bestehenden gesteigerten Unterhaltsverpflichtung (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung des ihr vorliegend zuzubilligenden Selbstbehalts nicht in der Lage war bzw. ist, den von der Klägerin geforderten Kindesunterhalt zu zahlen.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass sie aufgrund d...