Leitsatz (amtlich)
Auch bei einer langen Trennungszeit (hier: 25 Jahre bei einer Ehezeit von 30 1/2 Jahren) ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG nicht zwingend geboten.
Normenkette
VersAusglG § 27; FamFG §§ 58, § 58 ff.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 08.06.2011; Aktenzeichen 40 F 210/10 S) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 8.6.2011 - 40 F 210/10 S - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der am ... geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am ... die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag vom 12.4.2010 wurde der Antragsgegnerin am ... zugestellt. Der Antragsteller bezieht seit ... eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See i.H.v. zuletzt ... EUR monatlich und eine Rente von der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes i.H.v. zuletzt ... EUR. Die Antragsgegnerin bezieht seit ... eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Saarland i.H.v. zuletzt ... EUR monatlich. Ferner erhält sie Leistungen der Grundsicherung i.H.v. monatlich ... EUR und seit ... monatliche Unterhaltszahlungen vom Antragsteller i. H. v ... EUR.
Während der Ehezeit (..., § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,7396 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,3698 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ... EUR. Der Antragsteller hat weiterhin bei der Ruhegehalts - und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes ein unverfallbares Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,77 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 25,22 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ... EUR. Die Antragsgegnerin hat bei Deutschen Rentenversicherung Saarland ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0170 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0085 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ... EUR.
Mit Beschluss vom 8.6.2011 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1.) - rechtskräftig geworden am selben Tag - und in Ziff. 2. bis 4. - in der Ausfertigung in Ziffern II. 2. bis II. 4. - den Versorgungsausgleich geregelt (Bl. 51 ff.). Dabei hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs-Nr. pp., zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 11,3698 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. pp. bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen (Ziff. 2.), im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes, Versicherungs-Nr. pp., zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 25,22 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen (Ziff. 3.) und hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungs-Nr. pp., angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich unterbleibt (Ziff. 4.). Dabei hat es die Auffassung vertreten, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG, wie vom Ehemann gefordert, unter den obwaltenden Umständen nicht, auch nicht in Anbetracht der langen Trennungszeit, in Betracht komme.
Mit der Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt hat. Er ist der Auffassung, dass der Versorgungsausgleich zu seinen Lasten grob unbillig und deshalb auszuschließen sei, weil die Parteien nach der Eheschließung noch keine vier Jahre zusammengelebt und 26 Jahre getrennt gelebt hätten. Dass er ab ... - und damit nach 19 Jahren Trennung - Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich ... EUR erbracht habe, rechtfertige mit Blick darauf, dass eine vollständige Entflechtung sämtlicher Lebensbereiche eingetreten sei, keine andere Beurteilung.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 8.6.2011 - 40 F 210/10 - zu Ziff. II. dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.1.2012 Bezug genommen.
II. Die auf den Ausspruch zu Ziff. 2. und 3. der angefochtenen Scheidungsverbundentscheidung beschränkte zulässige Beschwerde des Antragstellers ist ni...