Verfahrensgang

AG Merzig (Beschluss vom 10.03.2004; Aktenzeichen 20 F 803/03 WH)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - in Merzig vom 10.3.2004 - 20 F 803/03 WH - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 900 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien, die im Oktober 1968 die Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung im Oktober 2002 seit Juni 2003 auch räumlich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung, die sich im Erdgeschoss eines in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens befindet, ausgezogen. Die Antragstellerin ist in der ehelichen Wohnung verblieben und bewohnt diese nach wie vor.

Im vorliegenden, durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 11.11.2003 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, ihr vorläufig die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Ziff. 1), den Antragsgegner zu verpflichten, die Ehewohnung von seinen persönlichen Gegenständen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben sowie ihm zu untersagen, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen (Ziff. 2), dem Antragsgegner aufzugeben, ihr sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen und ihr Zugang zu den Nebenräumen zu verschaffen (Ziff. 3), ihr Zugang zum Festnetz-Telefonanschluss zu gewähren (Ziff. 4), ihr die hälftige Nutzung des Gemüsegartens und die anteilige Pflege der sonstigen Gartenanlage (Ziff. 5) sowie, jeweils auf ihre Kosten, die Fertigstellung der vorbereiteten Ölheizung in der ehemaligen Ehewohnung (Ziff. 6) und die Reparatur des Boilers zur Warmwasserversorgung (Ziff. 7) zu gestatten.

Weiterhin hat die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege vorläufiger Anordnung aufzugeben, ihr Zugang zur Garage und zum Heizungskeller zu gewähren sowie ihr die Reparatur des Warmwasserboilers zu gestatten.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.

In einem am 26.11.2003 - 20 F 803/03 EA I - geschlossenen Vergleich hat sich der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zur Garage und zum Heizungskeller zu verschaffen, ihr den Garagenschlüssel auszuhändigen und ihr die Reparatur der Wasserversorgung zu gestatten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG der Antragstellerin für die Zeit der Trennung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Ziff. I), dem Antragsgegner aufgegeben, die Ehewohnung von seinen persönlichen Gegenständen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben (Ziff. II), der Antragstellerin sämtliche Schlüssel zur Ehewohnung auszuhändigen (Ziff. III), der Antragstellerin die hälftige Nutzung des Gemüsegartens und die anteilige Pflege der sonstigen Gartenanlagen (Ziff. IV) sowie die Fertigstellung der vorbereiteten Ölheizung in der Ehewohnung auf eigene Kosten durch eine Fachfirma (Ziff. V) zu gestatten.

Die weiter gehenden Anträge der Antragstellerin hat das FamG zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin vom 11.11.2003, soweit das FamG diesen stattgegeben hat.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Insbesondere ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass das FamG der Antragstellerin die im ersten Stock des Hausanwesens des Antragsgegners gelegenen Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat.

Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Rüge des Antragsgegners, das FamG habe der Antragstellerin die Ehewohnung auf Dauer zur alleinigen Nutzung zugewiesen, geht fehl. Das FamG hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - gerade keine endgültige Wohnungszuweisung vorgenommen, sondern der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung lediglich für die Dauer des Getrenntlebens und demnach befristet bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien zugewiesen.

Auch vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners, die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin stelle sich insb. unter Berücksichtigung, dass das Hausanwesen in seinem Alleineigentum stehe, als unbillig dar, nicht zu teilen.

Zwar ist das Alleineigentum des Antragsgegners an der Ehewohnung ein bei der Entscheidung nach § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB besonders zu berücksichtigendes Kriterium. Allerdings bezweckt § 1361b BGB nicht den Schutz des Alleineigentümers, der nicht die Benutzung der Wohnung, sondern - wie hier nach seinen eigenen Angaben der Antragsgegner - nur die Veräußerung der Wohnung anstrebt. Denn eine Alleinzuweisung zu Veräußerungszwecken liefe auf eine endgültige R...

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