Leitsatz (amtlich)
1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. §§ 890 f. ZPO (hier: Unterlassungsanordnung nach dem GewSchG) reicht eine bloße Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht aus, wenn das Erkenntnisverfahren eines des einstweiligen Rechtsschutzes gewesen ist.
2. Zur - unzulässigen - vorweggenommenen Beweiswürdigung.
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 06.05.2011; Aktenzeichen 17 F 473/10 EAGS) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 6.5.2011 verkündete Ordnungsgeldbeschluss des AG - Familiengericht - in Neunkirchen - 17 F 473/10 EAGS - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht Neunkirchen zurückverwiesen.
Gründe
I. Im vorliegenden, am 21.10.2010 eingeleiteten Gewaltschutzverfahren haben die Beteiligten - beide Deutsche - am 5.11.2010 einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich u.a. wechselseitig dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, den jeweils anderen zu beleidigen, seine Autos zu beschädigen oder ihn bzw. sie zu schlagen oder in anderer Weise körperlich zu verletzen. Das Familiengericht hat beiden Beteiligten für jede Zuwiderhandlung gegen den Vergleich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Mit am 4.2.2011 beim Familiengericht eingegangenem Antrag hat die Antragstellerin - nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Antragsgegner - die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Antragsgegner begehrt. Der Antragsgegner habe gegen seine vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen verstoßen, indem er am 21.11.2010 das Fahrzeug der Antragstellerin zerkratzt und die Reifen zerstochen und sie am 23.11.2010 per SMS - Inhalt: "Du fotze zieh sofort deine anzeige zurück sonst sieht dein gesicht bald aus wie eure autos, du verstehn, ihr assi pack, letzte Wahrnung" - bedroht habe.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat bestritten, Urheber dieser SMS zu sein. Hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges der Antragstellerin hat er sein Bestreiten zentral darauf gegründet, dass er in der Zeit vom 18. oder 19. bis zum 26. oder 27.11.2010 nach zu und gefahren und dort verblieben sei. Dies hat er durch Benennung der Zeugin unter Beweis gestellt und deren Vernehmung im Rechtshilfeweg angeregt.
Im Termin vom 25.3.2011 hat das Familiengericht die Beteiligten persönlich angehört. Nach Beiziehung der die verfahrensgegenständlichen Vorfälle betreffenden Akten 8 Js 370/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat es in der Sitzung vom 19.4.2011 den Zeugen vernommen.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19.4.2011 hat die Antragstellerin das Alibi des Antragsgegners bekämpft und hierzu die Zeugin zum Beweis angeboten.
Durch den angefochtenen, nicht datierten, am 6.5.2011 verkündeten Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 350 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 50 EUR einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Aufgrund der anonymen Übersendung der SMS sei zwar die Urheberschaft des Antragsgegners hierfür nicht mit letzter Sicherheit geführt. Allerdings halte das Gericht den Beweis für die Behauptung der Antragstellerin, dass der Antragsgegner am 21.11.2010 ihr Auto zerkratzt habe, für erbracht, so dass die weiter angebotenen Beweise nicht mehr zu erheben und auch die Zeugin in der nicht im Rechtshilfeweg zu befragen gewesen sei.
Gegen diesen dem Antragsgegner am 10.5.2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 16.5.2011 beim Familiengericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Familiengericht - ohne dies zu begründen - nicht abgeholfen hat. Der Antragsgegner verfolgt sinngemäß seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vermute eine Verschwörung des "Lagers" der Antragstellerin. Im Hinblick darauf hätte das Familiengericht sämtliche erbotenen Beweise erschöpfend erheben und insbesondere entweder selbst oder im Rechtshilfeweg die Zeugin vernehmen müssen.
Die vom Senat am Beschwerdeverfahren beteiligte Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Zwar ist dem Zusammenhang der Gründe der angefochtenen Entscheidung die im Ausgangspunkt zutreffende Annahme des Familiengerichts zu entnehmen, dass die Antragstellerin vollen Beweis für einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine im Vergleich vom 5.11.2010 (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) übernommenen Verpflichtungen zu führen hat. Denn nach g...