Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechtliche Behandlung der Erledigung einer Abänderungsklage
Leitsatz (amtlich)
Hat eine Abänderungsklage betreffend Kindesunterhalts (hier: Erhöhung) ihre Erledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung gefunden, ist im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung für eine Kostenquotelung kein Raum, wenn sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde zu einem höheren als dem nach der abzuändernden Jugendamtsurkunde geschuldeten Unterhalt verpflichtet hat.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 06.04.2009; Aktenzeichen 54 F 63/08 UK) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 6.4.2009 - 54 F 63/08 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Der Beklagte ist der Vater der Kläger zu 1. bis 3. aus dessen geschiedener Ehe mit der Kindesmutter. Er ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind die minderjährigen Kinder D. T., geboren am. März 2003, und L. T., geboren am. Oktober 2006, hervorgegangen.
Der Beklagte ist bei der Fa.A. und S. als Möbelpacker beschäftigt und bezieht regelmäßige Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis.
In am 8.7.2004 errichteten Jugendamtsurkunden (Urkunden über die Abänderung des Regelbetrages) hat sich der Beklagte verpflichtet, an das Kind T. T. ab dem 1.7.2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR und ab dem 1.7.2006 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR (UR-Nr. XXX/2004), an das Kind T2 C. T. ab dem 1.7.2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR und ab dem 1.2.2010 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR (UR-Nr. YYY/2004), und an das Kind T3 M. T. ab dem 1.7.2004 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 1. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR, ab dem 1.5.2005 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 2. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR und ab dem 1.5.2011 25,0 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe abzgl. anzurechnenden Kindergeldes von zur Zeit 0 EUR (UR-Nr. OOO/2004) zu zahlen.
Mit am 27.3.2008 eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Klageschrift hat das Jugendamt des Regionalverbands [Ort] als Beistand der Kläger, nachdem der Beklagte vorprozessual zur Zahlung höheren Unterhalts nach Maßgabe des Schreibens vom 12.12.2007 (Bl. 32 d.A.) aufgefordert worden war, eine Abänderung der vorgenannten Jugendamtsurkunden dahingehend erstrebt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe des Berechnungsblatts (Bl. 4 ff. d.A.) für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 an T. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.7.2007: 124 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts i.H.v. monatlich 72 EUR-208 EUR, an T2 C. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.7.2007: 106 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts i.H.v. monatlich 62 EUR-176 EUR und an das Kind T3 M. T. - ausgehend von 43 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle Stand 1.7.2007: 106 EUR und unter Berücksichtigung geleisteten Unterhalts i.H.v. monatlich 62 EUR - 176 EUR, sowie ab dem 1.1.2008 an T. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR, an T2 C. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe von zur Zeit 105 EUR sowie ab dem 1.2.2010 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR, und an das Kind T3 M. T. 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe von zur Zeit 105 EUR sowie ab dem 1.5.2011 32,4 % des jeweiligen gültigen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe von zur Zeit 119 EUR zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat unter Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs für T. i.H.v. monatlich 80 EUR, für T2 C. i.H.v. monatlich 70 EUR und für T3 M. i.H.v. monatlich 70 EUR im Übrigen fehlende Leistungsfähigkeit eingewandt (Bl. 42 d.A.).
In am 16.10.2008 errichteten Jugendamtsurkunden hat sich der Beklagte verpflichtet, an T. T. ab dem 1.9.2007 Unterhalt i.H.v. monatlich 119 EUR (UR-Nr. ZZZ/2008), an T2 C. T. ab dem 1.9.2007 Unterhalt i.H.v. monatlich 105 EUR (UR-Nr. AAA/2008) und an T3 M. T. ab dem 1.9.2007 Unterhalt i.H.v. monatlich 105 EUR (UR-Nr. TTT/2008) zu zahlen (Bl. 61-63 d.A.).
Mit am 27.10.2008 eingegangenem Schreiben hat das Jugendamt des Regionalverbands [Ort] die Hauptsache im Hinblick darauf, dass der Beklagte Urkunden über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung in der mit der Klage gefor...