Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 29.09.2008; Aktenzeichen 1 O 361/05) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert beträgt 394,30 EUR.
Gründe
I. Durch Urteil vom 4.4.2008 des LG Saarbrücken (Az: 1 O 361/05) wurde die Klägerin verurteilt, die Kosten der Streithelferin zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin war zu zwei Terminen, am 13.10.2006 und am 23.2.2007, von München nach Saarbrücken mit dem Flugzeug angereist. Die Streithelferin hatte deshalb u.a. die Festsetzung von Flugkosten i.H.v. 607,59 EUR und 706,13 EUR für die Business-Class, von Taxikosten i.H.v. 68,97 EUR und 45,79 EUR sowie von Parkkosten i.H.v. 15,95 EUR und 16,39 EUR beantragt. Die Flugkosten in der Economy-Class hätten sich auf jeweils 481,15 EUR belaufen. Die Bahnfahrt 1. Klasse hätte 284 EUR gekostet.
Die Rechtspflegerin beim LG setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.9.2008 (Bl. 532 d.A.) die geltend gemachten Reisekosten i.H.v. jeweils 481,15 EUR für die Flugkosten in der Economy-Class, von jeweils 45,79 EUR für die Taxifahrten und hinsichtlich der Parkkosten in der geltend gemachten Höhe fest.
Gegen den am 9.10.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz am 23.10.2008 (Bl. 538 d.A.) sofortige Beschwerde ein und rügte, dass höhere Reisekosten festgesetzt worden seien als die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse ohne Übernachtung. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat zu Recht Flugkosten der Economy-Class von München nach Saarbrücken als erstattungsfähig angesehen.
(a) Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Reisekosten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem eine Partei gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Eine Erstattung von Flugkosten ist deshalb nur zu billigen, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung anderer Verkehrsmittel und der Zeitersparnis stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Kosten sich in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung des Rechtsstreits bewegen, was etwa bei kostspieligen Fahrten an den Gerichtsort in Bagatellstreitigkeiten zu verneinen ist (BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654). Teilweise wird bei der Vergleichsrechnung auf die Kosten für eine Bahnfahrt (so BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - IX ZB 112/05, NJW-RR 2008, 654 ohne Differenzierung zwischen 1. und 2. Klasse) abgestellt, teilweise auf die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw (OLG Naumburg, JurBüro 2006, 87). Unter dem Gesichtspunkt der Zeitersparnis sollen Flugreisekosten grundsätzlich zu erstatten sein, wenn sich durch den Flug der Zeitaufwand für die Anreise gegenüber einer Fahrt mit der Bahn um drei Stunden verkürzt (OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445). Die Entfernung zwischen München und Frankfurt/M. soll die Benutzung eines Flugzeuges rechtfertigen (OLG Frankfurt MDR 2008, 1005). Umstritten ist, ob die Flugkosten nur bis zur Höhe des Betrages erstattungsfähig sind, der bei der Benutzung der Economy-Class angefallen wäre (so OLG Frankfurt MDR 2008, 1005), oder ob auch die Kosten der Business-Class erstattungsfähig sind (so OLG Hamburg, Rpfleger 2008, 445).
Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung der Rechtspflegerin nicht zu beanstanden. Sowohl wegen der Wegstrecke und der Zeitersparnis, die bei der Benutzung des Flugzeuges zu erzielen war, als auch der nur relativ geringen Kostendifferenz zwischen den Flugkosten der Economy-Class und den Kosten einer Bahnfahrt (1. Klasse) bzw. den Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw's als auch dem angemessenen Verhältnis der geltend gemachten Kosten zu der Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits sind die festgesetzten Flugkosten als notwendig i.S.v. § 91 ZPO anzusehen.
Die Bahnfahrt von München nach Saarbrücken dauert zwischen 4,5 und 5,5 Stunden. Zuzüglich der Fahrten vom Wohnort zum Bahnhof und vom Bahnhof zum Gericht dauert die Hin- und Rückfahrt deshalb mehr als 10 Stunden, so dass Kosten für eine Übernachtung von rund 80 EUR bis 100 EUR und ein weiteres Abwesenheitsgeld (nach Nr. 7005 VV zum RVG) hinzuzurechnen sind. Bei einem höheren Zeitaufwand als 10 Stunden für den Hin- und Rückweg sind grundsätzlich Übernachtungskosten erstattungsfähig (OLG Dresden Rpfleger 1998, 444). Einem Prozessbeteiligten kann auch nicht abverlangt werden, Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 1654). Eine Anreise, bei welcher der Prozessbevollmächtigte der Streithelferin seine Wohnung vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, kann deshalb nicht verlangt werden. Weil der Termin am 23.2.2007 nur rechtzeitig hätte erreicht werden können, wenn die Fa...