Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 25.10.2012; Aktenzeichen 18 VI 902/11, 18 VI 905/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 25.10.2012 - Az. 18 VI 902/11 und 18 VI 905/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 10.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 17.5.2011 fanden Polizeibeamte der Kriminalpolizeiinspektion Saarbrücken drei Leichname, darunter diejenigen der beiden Erblasser, in deren Hausanwesen in Saarbrücken-Klarenthal. Mit polizeilichen Schreiben vom 20.5.2011 an das AG - Nachlassgericht - Saarbrücken wurde mitgeteilt, dass in den drei Wohnungen des Hauses verschiedene Vermögenswerte, notarielle Urkunden etc. aufgefunden worden seien, und um alsbaldige Bestellung eines Nachlasspflegers gebeten (Bl. 1 d.A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2011 haben Nachbarn der Erblasser, der Eheleute H. und W. G., beim Nachlassgericht den Antrag gestellt, zum Zweck der weiteren Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Saarbrücken eine Prozesspflegschaft anzuordnen (Bl. 12 d.A.). In dem Verfahren ging es darum, zu klären, ob Schäden am Haus der Antragsteller durch bauliche Gegebenheiten eines zum Nachlass gehörenden Anwesens verursacht wurden.
Das AG - Nachlassgericht - hat mit Beschluss vom 28.11.2011 eine Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB angeordnet, weil die Erben unbekannt bzw. die Erbschaftsannahme ungewiss sei. Es hat die Beschwerdegegnerin zur berufsmäßigen Nachlasspflegerin mit den Wirkungskreisen der Sicherung und der Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 28 d.A.). Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3, der zwischenzeitlich untergebracht gewesen war, hat das AG die Anordnung der Nachlasspflegschaft am 23.1.2012 aufgehoben. Die Erben seien nunmehr bekannt, ein Erbschein erteilt (Bl. 47 d.A.).
Die Nachlasspflegerin hat dem AG unter dem 1.2.2012 in einem elfseitigen Schreiben über die Nachlasssituation berichtet (Bl. 51 d.A.). Unter dem 15.3.2012 hat sie beantragt, ihre Vergütung festzusetzen (Bl. 63 d.A.). Die letzte in Ansatz gebrachte Tätigkeit datiert vom 24.2.2012, mithin rund einen Monat nach der Aufhebung der Pflegschaft. Die Nachlasspflegerin hat hierzu in ihrem Vergütungsantrag erklärt, bei Aufhebung der Nachlasspflegschaft seien die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und ein vollständiger Bericht noch nicht möglich gewesen, so dass sie zur Beendigung des Verfahrens noch über den eigentlichen Pflegschaftszeitraum hinaus Zeit habe aufwenden müssen.
Der Beteiligte zu 3 hat den mit dem Vergütungsantrag geltend gemachten Stundensatz von 120 EUR für übersetzt gehalten - mehr als 67 EUR seien keinesfalls gerechtfertigt (Bl. 87 d.A.) - und zudem pauschal Bedenken gegen den Zeitaufwand von 143 Stunden geäußert (Bl. 81 d.A.). Außerdem hat er - in einem von ihm persönlich gefertigten Schreiben vom 10.5.2012 - ausgeführt, die Nachlasspflegerin habe aus vorhandenen Unterlagen abgeschrieben und nachlässig und unvollständig gearbeitet (Bl. 82, 83 d.A.).
Das AG hat den Vergütungsantrag im Einzelnen überprüft (s. Bl. 65-74 d.A.). Mit Beschluss vom 25.10.2012 (Az. 18 VI 902/11 und 18 VI 905/11) hat es die Vergütung für die Nachlasspflegerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 29.11.2011 bis zum 24.2.2012 auf 20.200,61 EUR festgesetzt (Bl. 96 d.A.). Nachlassvermögen sei vorhanden. Für die Höhe des Stundensatzes seien die besonderen Fachkenntnisse der Nachlasspflegerin als Rechtsanwältin zu berücksichtigen, darüber hinaus der erhebliche Aufwand in Bezug auf die Immobilien, laufenden Mahnverfahren und Prozesse, Zahlungsrückstände bei Energieversorgern und die insgesamt unklare rechtliche und tatsächliche Situation mit hohem Haftungsrisiko. Auch seien die Nachlassunterlagen im gesamten Wohnhaus über drei Etagen verstreut gewesen und hätten mühsam zusammengesucht werden müssen. Post sei seit 2008 teilweise nicht mehr geöffnet worden. Die Spannungen zwischen den Erben hätten die Pflegschaft zusätzlich erschwert (s. auch das Schreiben der Nachlasspflegerin vom 19.9.2012, Bl. 89 d.A.). Das AG hat unter Berücksichtigung all dessen einen Stundensatz von 120 EUR für grundsätzlich angemessen erachtet, ihn für die in Ansatz gebrachten Mitarbeiterstunden allerdings auf 25 EUR herabgesetzt (S. 4 des Beschlusses, Bl. 99 d.A.).
Der Beteiligte zu 3 hat gegen den am 29.10.2012 zugestellten Beschluss am 29.11.2012 Beschwerde eingelegt. Im anwaltlichen Beschwerdeschriftsatz (versehentlich datiert auf den 30.5.2012) wendet er sich vornehmlich gegen die Anerkennung eines Stundensatzes von 120 EUR. Nach seiner Einschätzung kann von einer "außergewöhnlichen Werthaltigkeit" des Nachlasses nicht die Rede sein. Richtigerweise seien nicht elf, sondern lediglich neun, zudem teilweise mit Grundpfandrechten belastete Immobilien vorhanden (Bl. 106 d.A.). Er meint, es könne nicht allein auf den Aktivnachlass abgestellt werden. Das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) gebe für den hiesigen Fall einen Stundensatz von 33,50 EUR...