Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 14. April 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 5. März 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 236.983,- Euro.
Gründe
I. Der Antragsteller war vormals Eigentümer des im Grundbuch von Einöd, Blatt XXXX eingetragenen Wohnungseigentums. Dieses war zusammen mit einer weiteren, aus demselben Stammgrundstück gebildeten Wohneinheit durch Teilungserklärung vom 17. März 1992 (UR Nr. XX/XXXX des Notars G. F., Berlin, Bl. 2 ff.) gebildet worden, wobei die hier gegenständliche Einheit dem Antragsteller und die weitere Einheit dem Beteiligten zu 2) zu Eigentum übertragen wurden. Aufgrund entsprechender Bewilligungen vom 17. März, 5. August und 10. November 1992 (UR Nr. XX/XXXX; UR Nr. XXX/XXXX und UR Nr. XXX/XXXX des Notars G. F., Berlin, Bl. 2 ff., 26 ff., 31 ff.) wurde zu Lasten des hier gegenständlichen Wohneigentums in Abteilung II, lfd. Nr. 8, ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen. Außerdem wurde nachrangig in Abteilung II, lfd. Nr. 9, ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zugunsten eines Herrn N. B. eingetragen; gemäß der in Bezug genommenen Bewilligung vom 17. März 1992 war dieses für den Fall eingeräumt worden, dass der zunächst vorkaufsberechtigte Beteiligte von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen sollte.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 1996 (UR Nr. X/XXXX, Bl. 62 ff.) veräußerte der Antragsteller die in seinem Eigentum stehende Wohneinheit an den Beteiligten zu 2). In § 4 der Urkunde erklärte dieser "vorsorglich, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen" (Bl. 64); weiterhin heißt es auf Seite 5 der Urkunde: "Schließlich erklärt der Käufer, in Ansehung des vorstehenden Erwerbs der Eigentumswohnung sein Vorkaufsrecht an den Verkäufer in vollem Umfang abzutreten, der die Abtretung hiermit ausdrücklich annimmt. Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung der Abtretung des Vorkaufsrechts zugunsten des Verkäufers in Abteilung II laufende Nr. 8 des Grundbuches von Einöd Blatt XXXX" (Bl. 66). Einen entsprechenden Eintragungsantrag des Antragstellers vom 5. Februar 2001 (Schreiben des Notars G. F., Bl. 102) nahm dieser auf gerichtlichen Hinweis später zurück (Bl. 105 d.A.).
Mit Schreiben seines derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 13. August 2019 begehrte der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Urkunde NrX/XXXX des Notars G. F., Berlin, vom 10. Januar 1996 "die unter § 8, Seite 5, Abs. 2 dieser Urkunde vereinbarte Eintragung der Abtretung zu der lfd. Nr. 8 in Abt. II des Grundbuches von Einöd, Blatt XXXX".
Das Amtsgericht hat den Antrag nach wiederholtem Hinweis auf Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit der Abtretung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil das mit den Bewilligungen vom 17. März, 5. August und 10. November 1992 bestellte Vorkaufsrecht nach seinem vereinbarten Inhalt nicht übertragbar sei; zudem habe ein - wie hier - "verbrauchtes" Vorkaufsrecht nicht mehr abgetreten werden können. Hiergegen richtet sich die am 14. April 2020 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser weiterhin die Auffassung vertritt, dass das gesetzliche Abtretungsverbot des § 473 BGB nicht eingreife, weil dessen Zweck, den Vorkaufsverpflichteten vor einem Wechsel in der Person des Vorkaufsberechtigten zu schützen, angesichts der in dem Abtretungsvertrag enthaltenen beiderseitigen Zustimmung nicht betroffen sei, und der das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. April 2020 nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 5. März 2020 ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag, die mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 1996 erfolgte Abtretung des zugunsten des Beteiligten zu 2) unter lfd. Nr. 8 eingetragenen Vorkaufsrechtes in das Grundbuch einzutragen, letztlich zu Recht abgelehnt, weil das dingliche Vorkaufsrecht hier mangels Übertragbarkeit (§ 1098 Abs. 1, § 473 BGB) nicht wirksam abgetreten wurde und das Grundbuch durch eine gleichwohl vorgenommene Eintragung unrichtig würde (zur diesbezüglichen Prüfungspflicht des Grundbuchamtes allgemein BGH, Beschluss vom 28. April 1961 - V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Senat, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 W 59/19, NJW-RR 2020, 266; Böttcher, in: Meikel, GBO 11. Aufl. § 19 Rn. 17 ff.).
1. Bei dem von dem Eintragungsantrag betroffenen Recht handelt es sich um ein dingliches Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff. BGB). Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Sachenrecht und nicht um eine bloße Verdinglichung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts, das nach allgemeinen Grundsätzen durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch entsteht (vgl. Demharter, GBO 31. Aufl., Anh. § 44 Rn. 82). Nach dem Gesetz bestehen dafür zwei einander ausschließende Gestaltungsmöglichkeiten: Es kann entweder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden (§ 1094 Abs. 1 BGB...