Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch von … Band … Blatt … auf den Namen des … eingetragenen Grundstücke Gemarkung … Flur … Nr. …, Flur … Nr. … und Flur … Nr. …
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 20.09.1990; Aktenzeichen 5 T 548/90) |
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts in Saarbrücken vom 20.9.1990 – 5 T 548/90 – wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – in Saarlouis vom 5.7./18.5.1990 betreffend das Grundbuch von Pachten Blatt … aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragsteller vom 11.4.1990 nicht aus den Gründen der aufgehobenen
Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 63.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Antragsteller haben am 9.4.1990 vor der Notarassessorin … als amtlich bestellter Vertreterin des Notars … in Dillingen unter der URNr. … einen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtsbestellungsvertrag beurkunden lassen. Darin räumt der Antragsteller zu 1) der Antragstellerin zu 2) an den im Rubrum dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücken, deren Eigentümer er ist und die im Vertrag als „Hausgrundstück” bezeichnet werden, ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein, wobei sich das Wohnungsrecht unter Ausschluß des Eigentümers auf alle Räume im Erdgeschoß des Hauses, das Mitbenutzungsrecht auf alle zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Einrichtungen und Anlagen, insbesondere auf alle Kellerräume und den Hausgarten erstrecken soll. Desweiteren räumt sich der Antragsteller zu 1) selbst an dem Hausgrundstück ein lebenslängliches und unentgeltliches Mitbenutzungsrecht ein, das sich ebenfalls auf alle Räume im Erdgeschoß des Hauses, auf den gesamten Keller, den Hausgarten und alle zum gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Einrichtungen und Anlagen erstrecken soll. Die beiden Rechte sollen Gleichrang untereinander haben. Die Antragsteller haben die Eintragung dieser Rechte mit Gleichrang in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Bezüglich der beantragten Eintragungen hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt des Amtsgerichts in Saarlouis mit Verfügung vom 18.5.1990 Bedenken geäußert und um Überprüfung gebeten. Er hat u. a. ausgeführt, die beiden Rechte (Wohnungsrecht der Antragstellerin zu 2 und Mitbenutzungsrecht für den Antragsteller zu 1 als dem Eigentümer) schlössen sich inhaltlich aus, weil das Wohnrecht den Ausschluß des Eigentümers von der Benutzung bewirke. Nachdem die Antragsteller sich zu der Verfügung geäußert hatten, hat der Rechtspfleger die Sache dem Grundbuchrichter vorgelegt. Dieser hat seine Ansicht aktenkundig gemacht, bei einem Wohnrecht nach § 1093 BGB sei der Eigentümer vom Wohnrecht ausgeschlossen und es verbleibe für die Einräumung an sich selbst kein Raum. Er hat sodann die Sache dem Rechtspfleger nach § 5 Abs. 2 S. 2 RPflG zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben. Der Rechtspfleger hat die Antragsteller gemäß Verfügung vom 5.7.1990 unter Mitteilung der Stellungnahme des Grundbuchrichters um entsprechende Veranlassung binnen eines Monats ersucht. Gegen diese Verfügung haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, welcher der Rechtspfleger und der Richter nicht abgeholfen haben und die der Richter dem Landgericht Saarbrücken zur Entscheidung vorgelegt hat, das die als Beschwerde behandelte Erinnerung mit Beschluß vom 20.9.1990, auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen hat. Gegen den Beschluß haben die Antragsteller, wiederum vertreten durch den beurkundenden Notar, mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 12.10.1990 weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
B.
Die eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 78 GBO an sich statthaft; sie ist formgerecht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt worden (§§ 80 Abs. 3, 73 Abs. 2 GBO) und sie konnte gemäß § 80 Abs. 1 GBO bei dem Landgericht eingelegt werden. Da der beurkundende Notar für die Antragsteller gemäß § 15 GBO den Eintragungsantrag gestellt hat, konnte von ihm gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 GBO auch die weitere Beschwerde eingelegt werden.
C.
Die weitere Beschwerde mußte auch sachlich Erfolg haben. Nach § 78 GBO ist die weitere Beschwerde begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Nach § 550 ZPO, der gemäß § 78 GBO entsprechend anzuwenden ist, ist das Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Auf einer Verletzung des Gesetzes beruht die Entscheidung des Landgerichts allerdings nicht schon deshalb, weil das Landgericht über das Rechtsmittel der Antragsteller befunden und in der Sache entschieden hat, nachdem ihm diese von dem Richter beim Amtsgericht – Grundbuchamt – in Saarlouis zur Entscheidung vorgelegt worden war.
1) Vorweg ist klarzustellen: Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 1.8.1990 Erinnerung gegen die Verfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – in Saarlouis vom 5.7.1990 in Verbindung mit dem Schreiben d...