Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.05.1995; Aktenzeichen 5 T 317/95)

 

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – in Saarbrücken vom 29.3.1995 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragsteller vom 15.11.1994 nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2.400,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller haben am 23.9.1994 vor der Notarassessorin … als amtlich bestellter Vertreterin des Notars … in … unter der Urkunden-Rolle Nr. 2271/1994 einen Auseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag beurkunden lassen. Danach haben sie die nach dem Tod des … zu 1/2 bestehende Erbengemeinschaft an dem Eigentum des im Rubrum bezeichneten Grundstückes dergestalt auseinandergesetzt, daß das Eigentum bezüglich des bisherigen 1/2-Anteils des … an dem genannten Grundstück den Antragstellern zu 2. und 3. zu je 1/4 zugewiesen wurde. Die Antragstellerin zu 1) hat den ihr gehörenden 1/2-Eigentums-Anteil an dem Grundstück den Antragstellern zu 2. und 3. zu je 1/4 zum Eigentum übertragen.

Die Antragsteller zu 2. und 3. haben der Antragstellerin zu 1. als Gegenleistung für die Zuweisung und Übertragung ein lebenslanges und unentgeltliches „Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht” an dem auf dem genannten Grundstück stehenden Zwei-Familienhaus eingeräumt. Das Wohnungsrecht soll sich unter Ausschluß des Eigentümers auf das gesamte Erdgeschoß, das Mitbenutzungsrecht auf alle zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere auf die Räume im. 1. Obergeschoß erstrecken. Die Antragsteller haben die Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in das Grundbuch bewilligt und beantragt.

Mit Schreiben vom 15.11.1994 hat der beurkundende Notar den Vollzug der Urkunde beantragt. Der Rechtspfleger hat mit Verfügung vom 29.3.1995 den Antrag auf Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts beanstandet. Er hat unter anderem ausgeführt, die Bewilligung stoße auf Bedenken, soweit das Mitbenutzungsrecht auf die Raune im 1. Obergeschoß erweitert sei. Mitbenutzung sei im Rahmen des § 1093 BGB nur an den dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen möglich. Die Eigenschaft der Räume im 1. Obergeschoß in dem genannten Sinne sei nicht dargetan. Wenn es sich um Wohnräume handele, so liefe eine Mitbenutzung dem Gedanken des § 1093 BGB zuwider. Die Absicherung dieses Rechtes müsse vielmehr durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1092 BGB als eigenständiges Recht erfolgen. Eine Vermischung beider Rechte sei nicht zulässig.

Die Antragsteller haben sich innerhalb der gesetzten Frist von einem Monat geäußert und, vertreten durch den beurkundenden Notar, am 4.5.1995 gegen die Zwischenverfügung vom 29.3.1995 Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die als Beschwerde behandelte Erinnerung mit Beschluß vom 19.5.1995, auf den Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde, die der beurkundende Notar namens der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.1995 eingelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 78 GBO statthafte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 80, 73 Abs. 2, 15 GBO). Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, denn dieser beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 GBO, § 550 ZPO).

1. Zu Recht hat das Landgericht allerdings die Verfügung des Grundbuchamtes vom 29.3.1995 als Zwischenverfügung aufgefaßt und das dagegen eingelegte Rechtsmittel als zulässig angesehen. Das Grundbuchamt ist davon ausgegangen, daß der Eintragung der Erwerber sowie der Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes ein behebbares Hindernis entgegenstehe. Mit der Verfügung vom 29.3.1995 wollte es den Antragstellern die Möglichkeit eröffnen, durch Ergänzung der das Mitbenutzungsrecht betreffenden Bewilligung klarzustellen, welche der zur Mitbenutzung bestimmten Räume als dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienende Anlagen und Einrichtungen anzusehen sind. „Diese nach Auffassung des Grundbuchamts notwendige Ergänzung der Bewilligung stand – folgt man der Ansicht des Grundbuchamtes – der beantragten Eintragung entgegen, da es sich bei den Anträgen auf Eintragung der Erwerber und auf Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechtes um im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO verbundene Anträge handelte. Denn zwischen den Anträgen bestand ein innerer rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, so daß eine stillschweigende Bestimmung dahingehend anzunehmen war, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen solle (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 16 Rdn. 11). Da das Grundbuchamt einem der Einträge nicht entsprechen wollte, konnte es gemäß §,18 Abs. 1 GBO eine Zwischenverfügung erlassen, um die Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer bestimmten ang...

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