Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 20.05.2014)

 

Tenor

Auf die Beschwerde vom 11.6.2014 wird der angefochtene Beschluss vom 20.5.2014 aufgehoben und das AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 27.9.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

 

Gründe

I. Durch notarielle Urkunde vom 28.3.2002 des Notars Dr. Koch (Urk-Nr. XXX/2002) schlossen die verstorbenen A. B. und C. Sch. einen Partnerschaftsvertrag. A. B. schenkte unter § 7 dieses Vertrages an C. Sch. - jedoch erst mit Wirkung ab seinem Tode - den im Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz. Außerdem erteilte A. B. "dem Erwerber" eine Auflassungsvollmacht. Der Notar wies in der Urkunde darauf hin, dass durch diese Regelungen ein veräußerlicher und vererblicher Anspruch auf Erwerb des Grundbesitzes begründet wird. Unter § 7 III 2 "Beendigung der Partnerschaft durch den Tod der Frau C. Sch." ist für diesen Fall geregelt, dass A. B. berechtigt ist, die Grundbesitzübertragung durch Mitteilung einer Ausfertigung einer entsprechenden notariellen Urkunde zu widerrufen. Außerdem vereinbarten die Beteiligten in derselben Urkunde einen Erbvertrag, in dem A. B. als Ersatzerbe für C. Sch. zu 1/5 die Antragstellerin, die Tochter der C. Sch., und zu 4/5 die Tochter seiner Schwester einsetzte.

C. Sch. starb am 15.1.2012, A. B. am 25.11.2012. C. Sch. wurde von der Antragstellerin alleine beerbt (Bl. 8 d.A.). In notarieller Urkunde vom 10.4.2013 des Notars J. (Urk-Nr. XXX/2013) erklärte die Antragstellerin im Namen von A. B. und in ihrem Namen die Auflassung des in der Urkunde vom 28.3.2002 näher bezeichneten Grundbesitzes und bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Mit Schreiben vom 27.9.2013 beantragte die Antragstellerin unter Vorlage der oben genannten Urkunden die Eigentumsumschreibung.

Durch Zwischenverfügung vom 16.12.2013 teilte das Grundbuchamt zunächst Eintragungshindernisse mit und wies durch Beschluss vom 20.5.2014 den Eintragungsantrag zurück, weil zwar einiges dafür spreche, dass ein vererblicher Anspruch begründet worden sei, die Auflassungsvollmacht aber mit dem Tod von C. Sch. erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 11.6.2014 legte die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 20.5.2014 Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Beschwerde konnte beim Beschwerdegericht eingereicht werden (§ 75 GBO), welches ohne Abhilfeentscheidung des Grundbuchamtes zur Entscheidung berechtigt ist (OLG Stuttgart, FGPrax 2012, 158; OLG München FGPrax 2013, 155). Dies ist vorliegend sachgerecht, weil es nur um Rechtsfragen geht.

(1.) Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf das Grundbuchamt die Eintragung des Erwerbers nur vornehmen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO). Diese Einigung kann der Erwerber kraft einer ihm erteilten Vollmacht auch für den Veräußerer mit erklären. Eine solche Erklärung ist für den Vertretenen nur dann wirksam, wenn der Vertreter hierfür im Zeitpunkt ihrer Abgabe eine wirksame Vollmacht besaß. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Vollmacht und den Umfang der Vertretungsmacht selbständig als Eintragungsvoraussetzung zu prüfen, wozu auch das Nichterlöschen der Vollmacht gehört. Wird dem Grundbuchamt allerdings eine in der notwendigen Form erteilte Auflassungsvollmacht vorgelegt, kann es im Rahmen freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Vertretungsmacht des erklärenden Teils fortbesteht. Für die Feststellung des Fortbestandes der Vollmacht darf die Vorlage eines weiteren Beweismittels in der Form des § 29 GBO nur dann verlangt werden, wenn unter freier Würdigung aller dem Grundbuchamt bekannten Umstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze Zweifel an der fortbestehenden Vertretungsmacht verbleiben (OLG Naumburg, FGPrax 2002, 241).

Die unter § 7 I des notariellen Vertrages vom 28.3.2002 der Erwerberin C. Sch. erteilte Auflassungsvollmacht ist nicht mit ihrem Tode erloschen, sondern auf die Antragstellerin als Erbin übergegangen, so dass diese alleine eine wirksame Auflassung erklären konnte.

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 Abs. 1 BGB). In Grundstückssachen ist dies der Grundstücksveräußerungsvertrag. Dieser bleibt vom Tod des Bevollmächtigten unberührt. Eine im Eigeninteresse des Bevollmächtigten eingeräumte Vollmacht, insbesondere eine solche zu Erfüllungszwecken, erlischt mit dem Tod des Bevollmächtigten - im Gegensatz zu einer treuhänderisch erteilten Vollmacht - regelmäßig nicht (OLG Schleswig MDR 1963, 675; OLG Köln OLGZ 69, 304; OLG Naumburg, FGPrax 2002, 241; Schramm in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 168 Rz. 6).

Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht dem Willen der Vertragsbeteiligten entsprach, gibt es nicht. Die notariell beurkundete Schenkung unter der Bedingung des Todes des Veräußerers war nach § 516 BGB wirksam. D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?