Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattungsanspruch zugunsten nicht existierender Partei
Normenkette
ZPO § 104
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 4 O 337/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.352,40 DM
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.
Der Verfügungskläger wendet mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg ein, dass die Kostenfestsetzung zu unterbleiben habe, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um eine nicht existente Firma handele. Nach allgemeiner Meinung ist die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (BGH v. 24.3.1994 – VII ZR 159/92, MDR 1994, 846 = WM 1994, 1212 [1213]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 50 Rz. 8). Auch im Kostenfestsetzungsverfahren ist die nicht existente Partei deshalb als parteifähig zu behandeln, wenn sie – wie hier die Verfügungsbeklagte – an dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Rechtsstreit als Prozesspartei beteiligt war. Weiterhin kann auch die gegen eine nicht existente Partei gerichtete Klage einen Kostenerstattungsanspruch zu deren Gunsten zur Entstehung gelangen lassen (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2001 – 14 W 332/01 – und v. 13.8.2001 – 14 W 558/01; OLG Köln, Beschl. vom 21.2.2001 – 17 W 69/01; KG, Beschl. v. 7.3.1995 – 1 W 6026/94; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.8.1978 – 13 W 122/78). Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch hat seine Grundlage ausschließlich in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozessrechtsverhältnis der Parteien untereinander. Dieses wird unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen allein durch die Klageerhebung begründet (BGH v. 4.3.1993 – V ZB 5/93, MDR 1993, 1249), gegen die sich auch die nicht existente Partei mit dem Einwand der fehlenden Parteifähigkeit zur Wehr zu setzen vermag. Er wird dem Grunde nach allein durch die gerichtliche Kostenentscheidung bestimmt, deren Umsetzung der Kostenfestsetzungsbeschluss dient, und kann durch materiell-rechtliche Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, wie sie der Verfügungskläger hier mit dem Einwand der nicht wirksamen Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch die nicht existente Partei erhebt, nicht in Frage gestellt werden.
Zur Festsetzung des Umsatzsteuerbetrages genügt nach ständiger Senatsrechtsprechung die von der Verfügungsbeklagten im Kostenfestsetzungsverfahren eindeutig und unmissverständlich abgegebene Erklärung, den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen zu können (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO), ohne dass die Richtigkeit dieser Erklärung im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist (Senatsbeschl. v. 12.9.2000 – 6 W 273/00–56 und v. 19.8.1998 – 6 W 232/98–42, OLGReport Saarbrücken 1998, 432 = MDR 1999, 60). Da Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinne die nicht existente juristische Person ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2001 – 14 W 332/01), kommt es auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des hinter ihr stehenden materiell-rechtlichen Auftraggebers des Prozessbevollmächtigten i.Ü. nicht an.
Nach alldem war die sofortige Beschwerde mit dem auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
gez. Cronberger, Müller, Neuerburg
Fundstellen
Haufe-Index 1109272 |
OLGR-KSZ 2002, 259 |
www.judicialis.de 2001 |