Leitsatz (amtlich)

1. Ein Notar, der dem Landgericht ein an ihn gerichtetes Beanstandungsschreiben des Kostenschuldners vorlegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt, ist selbst Antragsteller des daraufhin eingeleiteten Verfahrens gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG.

2. Die Entstehung einer Kostenhaftung gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG ist grundsätzlich nicht von einem Hinweis an den Auftraggeber abhängig, dass die Tätigkeit des Notars auch für den Fall kostenpflichtig ist, dass es nicht zu einer Beurkundung des in Aussicht genommenen Vertrags kommt.

3. Der Notar verletzt seine gegenüber dem Auftraggeber bestehende Fürsorgepflicht nicht, wenn er dem von diesem beauftragten Makler mitteilt, er sehe hinsichtlich einzelner auftraggeberseits verlangter Änderungen an dem durch ihn erstellten Urkundenentwurf noch Erörterungsbedarf, auf den im Beurkundungstermin einzugehen sei, und dabei nicht dafür Sorge trägt, dass der Makler die Information zutreffend an den Auftraggeber weitergibt.

4. Ein durch den Notar erstellter Urkundenentwurf ist nicht erst dann vollständig i.S. von § 92 Abs. 2 GNotKG, wenn alle von dem Auftraggeber verlangten Änderungen eingearbeitet wurden.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 OH 10/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15. November 2018 - 5 OH 10/18 - abgeändert. Die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1 vom 28. März 2018 (Rechnungsnummer R1800017) wird bestätigt.

2. Der Beteiligte zu 2 hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.271,31 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2 betrieb den Verkauf eines ihm gehörenden Hotelgrundstücks, wofür er die ... pp. GmbH als Maklerin einschaltete. Nachdem mit Herrn E. A. ein Käufer gefunden worden war, wurde der Beteiligte zu 1 (im Folgenden Notar) mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs beauftragt. Der zunächst angefertigte Entwurf wurde nach einem Besprechungstermin am 13. Oktober 2017 durch den Notar überarbeitet. Der Beteiligte zu 2 meldete daraufhin mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 weitere Änderungswünsche an, zu denen der Notar mit E-Mail vom 17. Oktober 2017 Stellung nahm. Daneben ließ der Beteiligte zu 2 den Vertragsentwurf durch Rechtsanwalt S. prüfen, der in dem ihm als Word-Datei zur Verfügung gestellten Text verschiedene Änderungen vornahm. Die durch den Rechtsanwalt bearbeitete Fassung wurde dem Notar als Anhang zu einer E-Mail vom 20. November 2017 durch den Beteiligten zu 2 übersandt. Ein auf den 9. Januar 2018 anberaumter Beurkundungstermin fand nicht statt und eine Beurkundung des Kaufvertrags durch den Notar erfolgte nicht. Der Kaufvertrag wurde am 16. März 2018 durch einen anderen Notar beurkundet.

Der Notar berechnete unter dem 28. März 2018 dem Beteiligten zu 2 Notarkosten in Höhe von 3.271,31 EUR, die sich aus einer Gebühr gemäß Nr. 24100 KV-GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs sowie Nebenkosten und Umsatzsteuer zusammensetzen. Mit Schreiben vom 4. April 2018 erklärte der Beteiligte zu 2 die Kündigung des Beurkundungsvertrags, die er im Wesentlichen mit einer Weigerung des Notars begründete, berechtigte Änderungswünsche in den Kaufvertrag aufzunehmen. Der Notar hat das Schreiben dem Landgericht vorgelegt und eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Der Notar hat vorgetragen, den Vertragsentwurf auf der Grundlage der ihm schriftlich, anlässlich des Besprechungstermins sowie durch den Steuerberater des Beteiligten zu 2 gemachten Angaben gefertigt zu haben. Die an ihn herangetragenen Änderungswünsche habe er übernommen und an den Käufer weitergeleitet. Er habe zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, den Entwurf mit den durch Rechtsanwalt S. eingefügten Änderungen nicht beurkunden zu wollen, sondern sich lediglich vorbehalten, noch erforderliche technische Korrekturen im Vertragstext vorzunehmen. Der Beurkundungstermin am 9. Januar 2018 sei durch den Beteiligten zu 2 abgesagt worden, und er habe erst später erfahren, dass der Kaufvertrag durch einen anderen Notar beurkundet worden sei.

Der Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, der Vertragsentwurf sei durch den Makler in Auftrag gegeben worden, der hierzu nicht bevollmächtigt gewesen sei und sein Vorgehen auch nicht mit ihm abgestimmt habe. Entsprechend habe der Notar den ersten Entwurf nicht an ihn, sondern an den Makler übermittelt. Der Besprechungstermin mit dem Notar habe erst danach stattgefunden. Die Beurkundung durch den Notar sei deshalb unterblieben, weil dieser es gegenüber dem Makler abgelehnt habe, alle von ihm und Rechtsanwalt S. geforderten Änderungen im Vertragstext zu übernehmen. Da er befürchtet habe, der Käufer könne wieder abspringen, sei ihm keine andere Wahl geblieben, als den Vertrag durch einen anderen Notar beurkunden zu lassen. Der Beteiligte zu 2 hat die Ansicht vertreten, schon nicht Auftraggeber des Notars geworden zu sein. Zumindest habe er den Beurkundungsauftrag im Hinblick auf die unberechtigte Weigerung des Notars, den Kaufvertrag z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge