Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Prüfungsrahmen im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Einwand, den Rechtsanwälten keine Prozessvollmacht erteilt zu haben, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache, die auch in Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 10.12.2008; Aktenzeichen 41 F 54/07 SO) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 10.12.2008 - 41 F 54/07 SO - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Beschwerdewert: bis 600 EUR.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 bestellten sich die Rechtsanwälte XXX in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12.4.2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten YYY vertreten.
Auf Antrag der Rechtsanwälte XXX setzte das AG - Familiengericht - Saarbrücken mit Beschluss vom 10.12.2008 die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte XXX zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest (Bl. 39 d.A.).
Gegen den ihm am 29 Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 12.1.2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte XXX nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein.
Mit Schriftsatz vom 28.1.2009 legten die Rechtsanwälte XXX eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor (Bl. 50 ff. d.A.).
Die Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Saarbrücken hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 54 d.A.).
II. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 11 RVG i.V.m. § 104 ZPO zulässig.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten XXX keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.
Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte XXX haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, aus der sich ihre Bevollmächtigung für das Verfahren 41 F 54/07 SO zweifelsfrei ergibt. Hiergegen hat der Antragsgegner keine sachlich - rechtlichen Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 5 RVG), vorgebracht.
Danach ist das Rechtsmittel nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.
Fundstellen
Haufe-Index 2172218 |
MDR 2009, 1135 |
AGS 2009, 490 |
RVGreport 2009, 381 |
OLGR-West 2009, 547 |