Normenkette
FamFG §§ 113, 133 Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 114, 127, 567, 569
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 10.10.2013; Aktenzeichen 21 F 243/13 S) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, wodurch ihr die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren mangels Nachweises der Kostenarmut und wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verweigert worden ist. Mit ihrem Rechtsmittel, dem das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Gesuch weiter.
Der Beschwerdeangriff der Antragstellerin verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren den Bescheid des Jobcenters im Landkreis pp. über den Bezug von Arbeitslosengeld II vorgelegt und dadurch die ursprünglich fehlende Glaubhaftmachung ihrer Einkommensverhältnisse nachgeholt. Unverändert fehlt es jedoch an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO), weil der Scheidungsantrag nicht den Erfordernissen des § 133 FamFG entspricht. Gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss die Scheidungsantragsschrift die Erklärung enthalten, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liegen darin, dem Familiengericht bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß zwischen den Beteiligten Streit über die genannten Punkte besteht. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, den Beteiligten gezielte Hinweise auf entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu erteilen und auf diese Weise zu einer möglichst ausgewogenen Scheidungsfolgenregelung im Kindesinteresse und im Interesse eines wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beizutragen. Diesen Anforderungen genügt die Scheidungsantragsschrift der Antragstellerin mangels der erforderten Angaben nicht, woran die alleinige Nachreichung der Heiratsurkunde im Beschwerdeverfahren nichts ändert. Da die Einhaltung der Formerfordernisse in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu den zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Ehescheidungsverfahren gehört, stellt sich der Antrag der Antragstellerin derzeit als unzulässig dar (Senatsbeschluss vom 20.1.2010 - 9 WF 124/09; OLG Brandenburg MDR 2013, 1232; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1581; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 133 Rz. 8; Hoppenz/Walter, Familiensachen, 9. Aufl., B. I., § 133 Rz. 5). Nachdem das Familiengericht die Antragstellerin aktenersichtlich wiederholt unter Einräumung angemessen bemessener Fristen auf die fehlenden Angaben hingewiesen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 139 Abs. 3 ZPO), die Antragstellerin dies jedoch nicht zum Anlass genommen hat, den bestehenden Mangel zu beheben, muss es mit dem angefochtenen Beschluss sein Bewenden haben.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 6661292 |
FuR 2014, 433 |
FamRB 2014, 283 |
NJW-Spezial 2014, 166 |
NZFam 2014, 371 |