Leitsatz (amtlich)
Das Familiengericht verletzt seine amtswegige Aufklärungspflicht, wenn es die in der Teilungsordnung ausgewiesenen Teilungskosten in Höhe des Maximalbetrages von 2.000 EUR auf 500 EUR gekürzt hat, ohne zuvor von dem Versorgungsträger eine detaillierte Berechnung und Wertermittlung der Teilungskosten eingefordert und damit dem Versorgungsträger die Möglichkeit gegeben zu haben, die Teilungskosten konkret darzulegen.
Verfahrensgang
AG Merzig (Beschluss vom 15.04.2011; Aktenzeichen 20 F 2/10 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 15.4.2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziff. 4. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.609,54 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1.9.2009, bezogen auf den 31.7.2007, übertragen.
2. Auf die Beschwerde der SL wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Merzig vom 15.4.2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziff. 6. des Beschlusstenors aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung betreffend das bei der SL bestehende Anrecht, Versicherungs-Nr. an das Familiengericht in Merzig zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
3. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
I. Der am ... April 1959 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... Mai 1956 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 17.7.1984 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 6.8.2007 zugestellt. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9.7.2008 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden. In der mündlichen Verhandlung vom 9.7.2008 wurde der Versorgungsausgleich abgetrennt und als isolierte Folgesache fortgeführt.
Während der Ehezeit (1.7.1984 bis 31.7.2007, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften erworben. Der Antragsteller hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,4357 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,7179 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 10.080,83 EUR. Bei der C. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39.839,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.829,61 EUR zu bestimmen. Bei der A. Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 30.616,80 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15.308,40 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.504,21 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.609,54 EUR zu bestimmen. Bei der VB Lebensversicherungs a.G. hat der Antragsteller weiterhin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16.574,91 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8.038,83 EUR zu bestimmen. Letztlich hat der Antragsteller bei der SL ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 130.023,33 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 64.011,67 EUR zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat bei der DRB ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,1661 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,5831 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.366,59 EUR. Bei dem VB Lebensversicherungs a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.350,78 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.475,13 EUR zu bestimmen.
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 15.4.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 198 ff.), den Versorgungsausgleich geregelt und insoweit, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, in Ziff. 4. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G. (Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 4.752,11 EUR, bezogen auf den 31.7.2007, übertragen, sowie in Ziff. 6. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der SL (Nr. 6347605-6) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 64.761,67 EUR, bezogen auf den 31.7.2007, übertragen.
Mit der Beschwerde rügt die VB Lebensversicherungs a.G., dass das Familiengericht hinsichtlich des Vertrages Nr. die angegebenen Teilungskosten i.H.v. 285,13 EUR nicht berücksi...