Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 06.11.2017; Aktenzeichen 14 O 73/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.12.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6.11.2017 - Az: 14 O 73/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin, mit der er Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen eines behaupteten Versicherungsfalles vom 15.9.1997 geltend machen will.
Er hat behauptet, durch einen Motorradunfall an diesem Tage so schwer an seinem rechten Arm verletzt worden zu sein, dass er nicht mehr in der Lage sei, den von ihm erlernten Beruf als Metallbauer und Konstruktionsmechaniker auszuüben.
Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.5.1998 die geltend gemachten Leistungen abgelehnt und im Juli 1998 lediglich eine Kulanzleistung für die Zeit vom 1.10.1997 bis zum 31.5.1998 erbracht hatte, wandte sich der Antragsteller erstmals wieder im August 2013 an diese. Die Antragsgegnerin erklärte sich bereit, die Leistungsprüfung wieder aufzunehmen, wenn ausreichende Unterlagen vorgelegt würden. In der weiteren Korrespondenz wies die Antragsgegnerin stets darauf hin, dass eine Berufsunfähigkeit des Antragstellers nicht dargetan sei.
Die Antragsgegnerin berief sich u.a. auf Verjährung.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.11.2017 hat das Landgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung hat das Landgericht eine Prozesskostenhilfebewilligung verweigert.
(1.) Dass bei einer Rentenversicherung wie der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches verjährt und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche, beide vielmehr unabhängig voneinander verjähren, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht in Zweifel gezogen (OLG Koblenz, VersR 2011,1294; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1115; OLG Hamm, VersR 2015, 705; BGH, Urteil vom 20.01.1955 - II ZR 108/54 - MDR 1955, 221; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 46 Rn. 245; Grothe in: MünchKomm (BGB), 7. Aufl., § 199 Rn. 8, § 194 Rn.3, § 217 Rn. 4).
Dass die Verjährung für das Stammrecht des Anfang 1998 geltend gemachten Versicherungsfalles spätestens zum Ende des Jahres 1998 zu laufen begann (die ablehnende Entscheidung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. erfolgte schriftlich spätestens im Juli 1998) und damit Verjährung spätestens Ende 2003 eintrat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Dagegen erhebt der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch keine wesentlichen Einwände.
Irgendeinen Hemmungstatbestand bis zu diesem Zeitpunkt behauptet der Antragsteller nicht. Er bezieht sich lediglich auf die weitere Korrespondenz ab August 2013, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Verjährung bereits eingetreten war.
Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Versicherer den Versicherungsnehmer von der Hemmung der Verjährung des Stammrechtes abgehalten hat, was dazu führen könnte, dass sich der Versicherer nicht mehr auf Verjährung berufen könnte (allgemein dazu BGH, Urteil vom 17.06.2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350). Die Antragsgegnerin hat vor Eintritt der Verjährung Ansprüche des Antragstellers eindeutig und schriftlich verneint und ihm damit verdeutlicht, dass er diese gerichtlich durchsetzen muss. Abgehalten hat sie ihn davon nicht.
Schließlich hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin auch nicht im Jahr 2013 auf die Einrede der Verjährung verzichten wollte. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich zur Frage der Verjährung überhaupt außergerichtlich geäußert, den Eintritt der Verjährung des Stammrechtes gekannt oder auch nur für möglich gehalten hat. Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen des Landgerichts.
(2.) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 11573383 |
VersR 2018, 1243 |
ZfS 2018, 461 |