Leitsatz (amtlich)

Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken.

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Aktenzeichen 12 F 17/19 UE)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Mai 2019 - 12 F 17/19 UE - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an das Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, Rathausstraße 12, Illingen, für den Zeitraum April bis November 2019 einen übergegangenen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 2.688 EUR sowie an die Antragstellerin ab Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 336 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragstellerin in der Zeit ab April 2019 gegen den Antragsgegner ein - bis November 2019 übergegangener und ab Dezember 2019 laufender - Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht.

Die Beteiligten, beide Deutsche, schlossen am 11. Februar 2009 miteinander die Ehe. Sie haben den gemeinsamen, am 21. August 1997 geborenen, volljährigen Sohn M., der seine Lehre abgebrochen hat und arbeitslos ist. Die Beteiligten trennten sich im Mai 2018 voneinander. Anlässlich dessen zog der Antragsgegner zunächst aus dem im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden ehelichen Hausanwesen in ... pp., das die Beteiligten 2015 erworben hatten und darlehensfinanziert ist, aus. Ende Oktober 2018 zog die Antragstellerin aus, während der Antragsgegner wieder - gemeinsam mit M., der im Sommer 2019 wieder auszog - in das eheliche Anwesen einzog. Der Antragsgegner trägt alleine die Hausdarlehensverbindlichkeiten und sämtliche Nebenkosten. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler - 12 F 104/19 S - seit dem 6. November 2019 rechtshängig.

Die im Februar 1975 geborene, heute 44 Jahre alte Antragstellerin ist gelernte Floristin, und arbeitet seit 2002 - durchgehend im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - als Verkäuferin in einer Postagentur in M. Neben ihrem Gehalt bezog sie während des gesamten hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 514 EUR monatlich. Sie leidet an einer chronischen Herzerkrankung in Form einer dilatativen Kardiomyopathie.

Der im März 1977 geborene, heute 42-jährige, ungelernte Antragsgegner ist gewerblich als Händler für sekundäre Rohstoffe (Recycling) tätig. Zur Finanzierung verschiedener betrieblich genutzter Gegenstände, die er abschreibt, hat er Darlehen aufgenommen, die er rückführt und deren Zinsen er als Betriebsausgaben absetzt.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner - nach vorgerichtlichem Auskunftsverlangen vom 22. Mai 2018 und Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 in Höhe von 215 EUR monatlich ab Mitte Juli 2018 - mit am 13. Februar 2019 zugestelltem Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie beantragt, den Antragsgegner zu "verurteilen", an sie ab dem 1. April 2019 monatlichen Unterhalt von 633,50 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 334,75 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2019, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin ab April 2019 monatlichen Unterhalt von 336 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 334,75 EUR zu zahlen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag vollumfänglich weiter.

Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat lediglich einen geringfügigen Teilerfolg und führt insoweit zur teilweisen Abänderung des beanstandeten Beschlusses.

Der zulässige Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist vollumfänglich begründet.

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner dem Grunde nach unstreitig aus § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, dessen Höhe sich nach den eheprägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten richtet.

Auf Seiten des Antragsgegners sind seine gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, wobei zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass insoweit auf die durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2016 bis 2018 abzustellen ist. Dies steht mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung in Einklang (vgl. nur BGH FamRZ 2004, 1...

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