Leitsatz (amtlich)
Für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3200 genügt, dass eine Berufung zur Fristwahrung eingelegt wird. Ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 2 S. 3; RVG-VV Nr. 3200; ZPO § 104 Abs. 3, §§ 567, 569
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 9 O 391/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 15.9.2009 - 9 O 391/08, dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an Rechtsanwalt ..., [Ort], zu erstattenden Kosten auf 2.812,61 EUR festgesetzt werden.
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 336,77 EUR.
Gründe
Die gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin des LG die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dieser zu erstattende Verfahrensgebühr für den zweiten Rechtszug gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.9.2009 (Bl. 150 d.A.) nach VV 3201 Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 20.5.2009 (Bl. 126, 127 d.A.) Berufung "zunächst zur Fristwahrung" eingelegt. Dies genügt für die Auslösung der vollen Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] RVG. Für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers - und nicht, wie in dem von der Rechtspflegerin in Bezug genommenen Beschluss des Saarländischen OLG vom 11.3.2008 (2 W 60/08-6) der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten - im Berufungsverfahren genügt es, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers die Berufungsschrift oder einen Schriftsatz, der die Berufungsanträge, sonstige Sachanträge oder Sachvortrag zum Gegenstand der Berufung enthält, bei Gericht einreicht. Ausreichend ist die bloße Einlegung der Berufung, ein Rechtsmittelantrag ist nicht notwendig (vgl. Riedel/Süßbauer/Keller, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 2, Rz. 34; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., VV 3201, Rz. 6).
Ein von VV 3201 Anlage 1 [zu § 2 Abs. 2] erfasster und nur 1,1 Gebühren auslösender Gebührentatbestand, nämlich eine vorzeitige Beendigung nach Nr. 3201 Ziff. 1 VV, die dann vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittel enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, ist bei der gegebenen Sachlage unzweifelhaft nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
Fundstellen