Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage noch nicht angedroht ist, der Gegner sich aber im Falle anwaltlicher Zahlungsaufforderung auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss, das Gutachten also auch insoweit wegen eines sich abzeichnenden Rechtsstreits in Auftrag gegeben wird.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 12 O 227/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des LG Saarbrücken vom 24.9.2009 - 12 O 227/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 500 EUR.

 

Gründe

I. In dem Verfahren 12 O 227/08 des LG Saarbrücken nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw's durch einen Angestellten der Beklagten i.H.v. 7.002,25 EUR auf der Basis eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens (Fahrzeugschaden: 6.476,25 EUR, Wertminderung: 500 EUR, Unkostenpauschale: 26 EUR) zzgl. Gutachterkosten (1.189,52 EUR) in Anspruch.

Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes privates Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. entgegen getreten, der einen wesentlich geringeren Sachschaden (Reparaturkosten: 3.121,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer) ermittelt hatte und Feststellungen zu einem verbleibenden merkantilen Minderwert nicht treffen konnte.

Der gem. Beweisbeschluss des LG vom 23.9.2008 (Bl. 76/77 d.A.) beauftragte Sachverständige Dr. P. ermittelte Instandsetzungskosten i.H.v. 3.485,11 EUR zzgl. Mehrwertsteuer; eine Wertminderung wurde von ihm nicht festgestellt (Bl. 80 bis 123 d.A., Bl. 142 bis 144 d.A.).

Das LG setzte den Streitwert in Abänderung des Beschlusses vom 5.6.2009 gem. Beschluss vom 3.8.2009 (Bl. 210 d.A.) für die Zeit vom 18.7.2008 bis 2.3.2009 auf 8.189,52 EUR, vom 23.2.2009 bis 9.3.2009 auf 9.039,66 EUR und ab 10.3.2009 auf 6.141,35 EZR fest.

Mit am 25.8.2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag begehrt die Beklagte u.a. die Festsetzung der ihr entstandenen Sachverständigenkosten für die Einholung des Privatgutachtens des Sachverständigen H. i.H.v. 1.238 EUR (Bl. 215 ff. d.A.).

Der Kläger ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass dieser Sachverständige weder auf Wunsch noch mit Einverständnis des Klägers ein Gutachten erstellt habe, vielmehr sei der Beklagten nur Gelegenheit gegeben worden, "die Sache durch einen Gutachter ihrer Wahl zu überprüfen" (Bl. 218, 191 d.A.).

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die Gutachterkosten zweckmäßig und zur ordnungsgemäßen Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien (Bl. 219, 189/190 d.A.).

Das LG - Rechtspflegerin - hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.9.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 222 ff. d.A.), die der Beklagten entstandenen Gutachterkosten für erstattungsfähig erachtet und auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 1.4.2009 (Bl. 168 ff. d.A.) in Ansatz gebracht. Es hat hierzu ausgeführt, dass das Gutachten zur Entkräftung des von dem Kläger eingeholten Privatgutachtens in Auftrag gegeben worden sei, die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, das von dem Kläger vorgelegte Gutachten ins Detail auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Auch habe sich die von der Beklagten gehegte Vermutung, dass der von dem Kläger beauftragte Gutachter zu hohe Reparaturkosten kalkuliert habe, bewahrheitet, was indes nicht Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens sei. Dieses sei prozessbezogen gewesen, die Klageerwiderung sei auch hierauf gestützt worden. Auch sei die Beklagte, da eine außergerichtliche Einigung im Bereich des Möglichen gelegen habe, nicht gehalten gewesen abzuwarten, ob ein gerichtlicher Gutachter bestellt werde.

Gegen den ihm am 21.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 26.10. eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und u.a. unter Hinweis auf seine bisherige Begründung beantragt, unter Aufhebung bzw. Abänderung der getroffenen Entscheidung die prozentuale Kostenverteilung ohne Gutachterkosten i.H.v. 1.238 EUR vorzunehmen (Bl. 228 ff. d.A.). Ferner hat er darauf verwiesen, dass in dem Urteil auf das Privatgutachten der Beklagten nicht Bezug genommen worden sei, dieses also nicht derart entscheidungserheblich sei, dass von einer Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung gesprochen werden könne (Bl. 234 d.A.).

Das LG - Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde insoweit nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 235 ff. d.A.).

II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen des Klägers stand.

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO kann die nach der Kostengrundentscheidung erstattungs- oder ausgleichsberechtigte Partei Erstattung ihrer Auslagen verlangen, wenn un...

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