Leitsatz (amtlich)

Ein Antragsteller, dessen Anfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Anfechtungsbegehren auch dann nicht mehr - im Wege eines Anschlussrechtsmittels - geltend machen, wenn andere Verfahrensbeteiligte die Anfechtung anderer Eigentümerbeschlüsse weiterhin erstreben.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 5 T 122/04)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird verworfen.

3. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 13.166,89 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der Wohnungseigentümergemeinschaft W. in S. Die Antragsgegner sind die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Am 4.8.2003 wurde in einer Eigentümerversammlung unter TOP 1 die Kostenabrechnung zum 31.12.2002 einschließlich der Einzelabrechnungen mehrheitlich beschlossen und der Verwaltung die Entlastung erteilt. Unter TOP 2 wurde die Annahme des Wirtschaftsplans 2003 bis zur Vorlage und Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan mehrheitlich beschlossen.

Die Antragstellerin hat diese Beschlüsse rechtzeitig angefochten und beantragt, diese für ungültig zu erklären. Sie hat u.a. vorgetragen, die Einnahmen seien nicht gesondert ausgewiesen und die Abrechnung sei nicht nachvollziehbar. Außerdem sei ein Eigentümerbeschluss erforderlich, um von einem Abrechnungsjahr auf ein Kalenderjahr überzugehen. Die Kosten der von der Verwalterin eigenmächtig ausgetauschten Warmwasserzähler dürften nicht in die Abrechnung aufgenommen werden. Wegen der falschen Jahresabrechnung sei auch der Wirtschaftsplan falsch.

Das AG Saarbrücken hat mit Beschl. v. 27.2.2004 den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 4.8.2003 zu TOP 1) lediglich insoweit aufgehoben, als die Entlastung der Verwalterin beschlossen wurde, weil die Abrechnung Ausgaben für einen von der Eigentümergemeinschaft nicht beschlossenen Austausch von Warmwasserzählern enthalte, den die Verwalterin veranlasst habe.

Gegen diesen der Antragstellerin am 10.3.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 23.3.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und die Ungültigerklärung des Beschlusses vom 4.8.2003 zu TOP 1) und TOP 2) weiter verfolgt. Sie hat ihren Vortrag ergänzt und darauf hingewiesen, dass die Entnahme vom Girokonto nicht mit den abgerechneten Ausgaben übereinstimme, auch nicht, wenn man die Einzahlung auf dem Festgeldkonto berücksichtige. Die Antragsgegner haben einen Fehlbetrag der Kostenpositionen "Instandhaltungsrücklage" und "Heizung" eingeräumt. Statt 10.225,84 EUR seien in der Ausgabenposition "Instandhaltungsrücklage" 11.504,07 EUR und statt 6.900,23 EUR seien in der Position "Heizung" 8.552,14 EUR abzurechnen. Die Antragstellerin hat weiter gerügt, dass in der Mitteilung der Rücklagenentwicklung unter der Position "IR Instandhaltungsrücklage" und in der Position "IR Wasch/Trockenautomaten" "Soll-Stände" und keine "Ist-Stände" ausgewiesen seien.

Das LG hat mit Beschl. v. 15.4.2005 den Beschluss der Wohnungseigentümer vom 4.8.2003 zu TOP 1) in Bezug auf die Annahme der Jahresabrechnung 2002 hinsichtlich der Position "Heizung" und "Instandhaltungsrücklage" des Kostenkontos, hinsichtlich der Positionen "IR Instandhaltungsrücklage" und "IR Wasch/Trockenautomaten" der Rubrik "Rücklagenentwicklung" und ferner insoweit für ungültig erklärt, als eine den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum zugeflossenen Wohngeldvorschüsse ausweisende Einnahmeposition fehlt. Zu TOP 2) hat es den Beschl. v. 4.8.2003 hinsichtlich der Position "Heizung" für ungültig erklärt und im Übrigen die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gegen diesen den Beteiligten am 6.5.2005 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner mit bei Gericht am 20.5.2005 eingegangenen Anwaltsschriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich lediglich gegen die Ungültigerklärung des Beschlusses vom 4.8.2003 hinsichtlich der Positionen "IR Instandhaltungsrücklage" und "IR Wasch/Trockenautomaten" der Rubrik "Rücklagenentwicklung".

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des LG mit bei Gericht am 17.8.2005 eingegangenen Anwaltsschriftsatz "sofortige weitere Anschlussbeschwerde" eingelegt und beantragt, den Beschluss des AG Saarbrücken vom 27.2.2004 teilweise aufzuheben und die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.8.2003 zu TOP 1 und TOP 2 für unwirksam zu erklären.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 45 WEG, §§ 22, 29 FGG). Die weitere Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist hingegen unzulässig. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der teilweisen Zurückweisung des Anfechtungsantrages der Antragstellerin zu TOP 1) und TOP 2) ist wegen der eingetretenen Teilb...

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