Entscheidungsstichwort (Thema)
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 30.12.1997; Aktenzeichen 41 F 312/96 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 30. Dezember 1997 – 41 F 312/96 VA – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin folgende monatliche Ausgleichsrente zu zahlen:
343,98 DM für die Zeit vom 17. Juli bis 31. Dezember 1996,
344,14 DM für Januar und Februar 1997,
344,18 DM für März bis Juni 1997,
348,62 DM für Juli bis Dezember 1997 und
353,78 DM ab Januar 1998,
und zwar die rückständigen Monatsbeträge sofort, die künftigen monatlich im Voraus.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtzugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Tatbestand
I.
Die am 7. Juni 1933 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 27. Januar 1922 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. August 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 28. Februar 1991 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 6. August 1991 (41 F 37/91) geschieden. Mit diesem – durch Beschluss vom 17. März 1992 berichtigten – Urteil wurden außerdem zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 1991 bezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.374,06 DM begründet. Hierbei ging das Familiengericht auf der Grundlage der ihm erteilten Auskünfte der Versorgungsträger davon aus, dass der mit Ablauf des 31. Januar 1987 aus der Besoldungsgruppe B 5 in den Ruhestand getretene Ehemann – ausgehend von einem um die familienbezogenen Bestandteile bereinigten Ruhegehalt von monatlich 7.183,53 DM am 31. Januar 1991 – in der Ehezeit (vom 1. August 1959 bis 31. Januar 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Ruhegehalt gegenüber dem Saarland in Höhe von monatlich 5.431,81 DM und die Ehefrau gegenüber der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte ehezeitliche – teilweise dynamisierte – Rentenanwartschaften von monatlich 122,66 DM erlangt hatten. Wegen der Höchsbetragsregelung in § 1587 b Abs. 5 BGB wurde der der Ehefrau an sich zustehende Ausgleichsbetrag von (5.431,81 DM – 122,66 DM = 5.309,15 DM: 2 =) 2.654,58 DM auf den Betrag von 2.374,06 DM beschränkt, so dass ein Betrag von (2.654,58 DM – 2.374,06 DM =) 280,52 DM – monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1991 – dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten blieb.
Dieser ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit ihrem Antrag vom 21. Juni 1996 hat die Ehefrau, die seit dem 1. Juli 1996 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Vollrente wegen Alters bezieht, auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 angetragen. Das Familiengericht hat Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die ehezeitlichen Rentenanrechte der Ehefrau mit monatlich 125,01 DM angegeben. Nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (vom 14. Februar 1997) sind die ehezeitlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes unverändert; das monatliche Ruhegehalt des Ehemannes belief sich am 1. Juli 1996 – ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages nach § 57 BeamtVG auf 8.808,49 DM.
Erstinstanzlich ging es – wie jetzt auch zweitinstanzlich – um die Fragen, ob die nachträgliche Erhöhung der Rentenanrechte der Ehefrau um (125,01 DM – 122,66 DM =) 2,35 DM auf die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente Einfluss hat und aufweiche Weise den nachträglichen Erhöhungen der Beamtenversorgung des Ehemannes Rechnung zu tragen ist.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Ehemann aufgegeben, an die Ehefrau ab dem 1. Juli 1996 eine monatliche Ausgleichsrente von 356,24 DM zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde des Ehemannes, der eine Neuberechnung mit dem Ziel einer niedrigeren Ausgleichsrente (von 342,34 DM bzw. 345,23 DM) begehrt. Nach Auffassung des Ehemannes ist die ehezeitliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mitgeteilten Wert von 125,01 DM zu berücksichtigen, so dass – bezogen auf das Ende der Ehezeit für den schuldrechtlichen Versorgungsausgldich von einem Betrag von (5.431,81 DM – 125,01 DM = 5.306,80 DM: 2 = 2.653,40 DM – bereits ausgeglichen: 2.374,06 DM =) 279,34 DM auszugehen sei. Unter Ansatz der Erhöhungen des Ruhegehalts des Ehemannes bis „zum Zeitpunkt der Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente” von 22,55 vom Hundert ergebe sich eine Ausgleichsrente von 342,34 DM, die zutreffend erscheine. Eine andere Berechnungsmethode unter Aktualisierung der zum Ehezeitende erlangten Anrechte beider Ehegatten führe zu einer geringfügig höheren Rente von 345,23 DM.
Die Ehefrau trägt dara...