Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Aktenzeichen 7 VI 120/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 30. September 2019 - 7 VI 120/17 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Am 10. Juni 2016 verstarb in St. Ingbert Herr A. F. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war verwitwet, seine Ehefrau war im Jahre 2000 vorverstorben, einziger Abkömmling ist der Beteiligte zu 1), die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind dessen Kinder. Er hatte am 15. Januar 1996 mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen (UR Nr. 52/1996 des Notars W. B., St. Ingbert, Bl. 5 ff. in 5 IV 323/00), der nach dem Tod der Ehefrau am 1. Dezember 2000 eröffnet und mit Verfügung vom 6. März 2001 (Bl. 18 in 5 IV 323/00) u.a. dem Beteiligten zu 1) bekannt gegeben worden war. Darin hatte der Erstversterbende den Überlebenden der beiden Eheleute zu seinem alleinigen unbeschränkten Erben eingesetzt; weitere Verfügungen wurden ausdrücklich nicht getroffen. Nach dem Tode des Erblassers wurde dem Beteiligten zu 1) mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 18. August 2016 (Bl. 25 in 5 IV 323/00) mitgeteilt, dass der notarielle Erbvertrag keine Verfügungen des Zuletztverstorbenen enthalte und deshalb nicht mehr zu eröffnen sei. Am 14. Juli 2017 wurde der Erbvertrag nochmals eröffnet, worüber der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 14. Juli 2017 in Kenntnis gesetzt wurde. Eine weitere Verfügung von Todes wegen hinterließ der Erblasser nicht.
Nachdem der Beteiligte zu 4) mit Schreiben vom 21. März 2017 (Bl. 2 d.A.) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines für den Beteiligten zu 1) gestellt hatte, worüber dieser mit Schreiben vom 5. April 2017 informiert worden war und woraufhin er durch seine Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in die Nachlassakte nehmen ließ, erklärte der Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde vom 4. August 2017 (UR Nr. 1267/2017 D des Notars D. B. die Ausschlagung der Erbschaft nach seinem Vater. Zur Begründung gab er an, von dem am 14. Juli 2017 eröffneten Erbvertrag erst durch ein Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten am 19. Juli 2017 Kenntnis erlangt zu haben. Zudem erklärte er vorsorglich und hilfsweise die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, weil ihm die Kenntnis vom Lauf dieser Frist gefehlt habe, er vom Nachlassgericht nicht über die rechtlichen Wirkungen des Fristlaufes belehrt worden sei und er erst durch die Eröffnung des Erbvertrages am 14. Juli 2017 erfahren habe, dass er mangels weiterer letztwilliger Verfügung gesetzlicher Erbe nach seinem Vater geworden sei. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. August 2017 beantragte die Beteiligte zu 2) unter Bezugnahme auf eine notarielle Urkunde vom 17. August 2017 (UR Nr. 1338/2017 D des Notars D. B. die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheines, der sie sowie den Beteiligten zu 3) jeweils zu 1/2 als gesetzliche Erben ausweist. Mit Beschluss vom 11. Januar 2018 entsprach das Nachlassgericht diesem Antrag, ein entsprechender Erbschein wurde unter demselben Datum erteilt (Bl. 27 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 bat der Beteiligte zu 5) das Nachlassgericht um eine Überprüfung des ausgestellten Erbscheines, weil Zweifel daran bestünden, dass der Beteiligte zu 1) das Erbe wirksam ausgeschlagen habe. Dieser habe das Erbe vielmehr konkludent dadurch angenommen, dass er in dem vom Erblasser ererbten Haus eine Wohnung an seinen Sohn J., den Beteiligten zu 3), vermietet habe. Später sei ein Mietvertrag ab 1. Januar 2018 vorgelegt worden, bei dem nunmehr der Beteiligte zu 3) als Vermieter und der Beteiligte zu 1) als Mieter erscheine, wodurch sich die Leistungen nach dem SGB II deutlich erhöht hätten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. September 2019 (Bl. 53 d.A.), den Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils zugestellt am 2. Oktober 2019, hat das Amtsgericht den am 11. Januar 2018 erteilten Erschein wegen Unrichtigkeit eingezogen und die Kosten des Einziehungsverfahrens dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch ihm nachträglich bekannt gewordene Tatsachen nunmehr die Ausschlagungserklärung des Beteiligten zu 1) zweifelhaft geworden sei, weil dieser die Erbschaft möglicherweise schon vor der Ausschlagung konkludent angenommen habe. Dagegen hat der Beteiligte zu 1) am 28. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt. Aus seiner nach Akteneinsicht am 11. Dezember 2019 vorgelegten Beschwerdebegründung geht hervor, dass er mit Blick auf die von ihm erklärte Ausschlagung und die hilfsweise Anfechtung der Fristversäumung eine erneute Erteilung des eingezogenen Erbscheines zugunsten der Beteiligten zu 2) und zu 3) erstrebt (Bl. 65, 71 ff. d.A.).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit begründeter Verfügung vom 10. März 2020 (Bl. 85 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt. Der Senat hat die Akten des...