Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 229/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss IV des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Oktober 2020 - 12 O 229/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 849,36 EUR.
Gründe
I. Der Kläger beanspruchte von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Eine durch das Landgericht angeordnete psychiatrische Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, weil der Kläger nicht bereit war, sich durch die Gerichtssachverständige untersuchen zu lassen. Für den Kläger wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. April 2016 eine Betreuerin bestellt, deren Aufgabenkreis die Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen umfasste. Das Landgericht wies die Klage ab. Der Rechtsstreit wurde im Berufungsverfahren durch einen Vergleich beendet.
Der Kläger hat in Ergänzung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 18. März 2020 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2020 die Festsetzung von im Betreuungsverfahren entstandenen Kosten von 1.095,95 EUR beantragt. Das Landgericht (Rechtspfleger) hat diese Kosten in dem angefochtenen Beschluss, in dem es die aufgrund des Vergleichs von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten beider Instanzen festgesetzt hat, nicht berücksichtigt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht, das die Kosten des Betreuungsverfahrens für nicht erstattungsfähig hält, nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit der in dem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Saarlouis entstandenen Kosten abgelehnt.
1. Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zwar behandelt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unmittelbar nur die Kosten des Rechtsstreits. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass zu den nach dieser Vorschrift erstattungsfähigen Kosten ausnahmsweise auch vorprozessual oder prozessbegleitend entstandene Kosten gehören können, sofern sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2018 - VII ZB 56/15, MDR 2018, 1406 Rn. 17; Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14, NJW 2017, 1397 Rn. 12; Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 8). Dabei geht es überwiegend um Fälle, in denen eine Partei ein Privatgutachten zur Vorbereitung des Rechtsstreits oder in dessen Verlauf, etwa als Reaktion auf ein gerichtlich beauftragtes Sachverständigengutachten, einholte. Die für die Erstattungsfähigkeit vor- oder außerprozessualer Kosten entwickelten Grundsätze sind indes nicht auf Privatgutachterkosten beschränkt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Januar 2020 - 9 W 27/19, NJOZ 2021, 30 Rn. 11; OLG Bremen, NJW 2016, 509 Rn. 3 [Detektivkosten]; OLG München, OLGR 2004, 204 [Testkauf]; KG, MDR 1987, 677 [Meinungsumfrage]). Maßstab für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit ist, ob die von der Partei ergriffene Maßnahme einen derart engen Zusammenhang mit dem Prozessgeschehen aufweist, dass es aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit gerechtfertigt ist, die hierfür entstehenden Kosten den Prozesskosten zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 - I ZB 41/16, MDR 2017, 909 Rn. 11).
Hier folgt der unmittelbare Prozessbezug des während des erstinstanzlichen Verfahrens eingeleiteten Betreuungsverfahrens bereits daraus, dass die nachfolgend durch das Amtsgericht angeordnete Betreuung - ausschließlich - die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit durch die Betreuerin zum Gegenstand hatte. Die Einrichtung der Betreuung diente dazu, dem Kläger, der nach der Einschätzung seines Prozessbevollmächtigten seine Entscheidungen in dem - zum Zeitpunkt der Betreuungsanordnung schon fast acht Jahre andauernden - Rechtsstreit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr von vernünftigen Erwägungen habe abhängig machen können und auch nicht mehr prozessfähig gewesen sei, die prozessuale Geltendmachung seiner behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte zu ermöglichen. Dies habe ihn - so der Prozessbevollmächtigte des Klägers - dazu bewegt, eine Betreuung zu beantragen, nachdem das Landgericht der Frage der Prozessfähigkeit nicht nachgegangen sei.
Der Umstand, dass die Durchführung des Betreuungsverfahrens ausschließlich dem Interesse und dem Schutz des Klägers diente, stellt den Prozessbezug nicht infrage (aA wohl OLG München, JurBüro 1992, 612). Einer Maßnahme, die eine Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter prozessbegleitend ergreift, ist es immanent, dass damit die Stellung der Partei im P...