Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 231/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den als "Kostenfestsetzungsbeschluss II" bezeichneten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2019 - 12 O 231/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 873,44 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nahm aus abgetretenem Recht des Zeugen K. die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung am 15. Juli 2015 in Anspruch, bei welcher der Zeuge verletzt wurde. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 4. September 2018 vor dem Güterichter geschlossenen Vergleich beendet, worin die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärten. Das Landgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 13. September 2018 unter anderem die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 92 % und diejenigen des Beklagten zu 3 in vollem Umfang der Klägerin auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 9. Januar 2019 ("Kostenfestsetzungsbeschluss II") die von der Klägerin an den Beklagten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.962,50 EUR festgesetzt. Die an den Beklagten zu 3 zu erstattenden Kosten hat sie durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag ("Kostenfestsetzungsbeschluss III") auf 2.755,09 EUR festgesetzt. Die Rechtspfle gerin ist davon ausgegangen, dass die in den Kostenfestsetzungsanträgen der Beklagten zu 2 und 3 jeweils geltend gemachten Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG, 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG, 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV-RVG, 0,3 Zusatzgebühr gem. Nr. 1010 VV-RVG) - angefallen und - dem Beklagten zu 2 entsprechend der Kostenquote - zu erstatten seien.
Gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse II und III hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Beklagten zu 2 und 3 hätten mit der Rechtsanwaltskanzlei ...... einen gemeinsamen Anwalt gehabt, weshalb die Anwaltsgebühren unter Berücksichtigung einer 0,3 Erhöhung bei der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV-RVG nur einmal beansprucht werden könnten. Die Beklagten zu 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegen getreten mit der Begründung, sie seien im Prozess - wie schon zuvor im strafrechtlichen Verfahren - durch verschiedene Rechtsanwälte der Kanzlei ...... vertreten worden, nämlich der Beklagte zu 2 durch Rechtsanwältin Dr. ..... und der Beklagte zu 3 durch Rechtsanwalt .......
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 18. März 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo zwei Beschwerdeverfahren (9 W 12/19 und 9 W 13/19) geführt werden.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den den Beklagten zu 2 betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss II, über die in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist, ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Beklagte zu 2 die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts erstattet verlangen kann.
Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Beklagten zu 2 und 3 verschiedene Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt mit der Folge, dass die Anwaltskosten doppelt angefallen sind.
Wird eine Anwaltssozietät - wie die Kanzlei ...... - mandatiert, bezieht sich der Auftrag normalerweise auf alle in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälte (Gerold/ Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl., § 6 Rn. 9). Diese können gleichwohl nicht unabhängig voneinander für ihre jeweilige Tätigkeit die volle Vergütung gemäß § 6 RVG verlangen. Denn ein Anwaltsvertrag als Grundlage für einen Vergütungsanspruch kommt nicht mit jedem Anwalt gesondert, sondern mit der Sozietät, also allen ihr angehörenden Anwälten, als (einzigem) Auftragnehmer zustande (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69, BGHZ 56, 355, 359; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., § 6 Rn. 3). Inhalt eines solchermaßen geschlossenen Anwaltsvertrags ist nach dem Parteiwillen, dass die verbundenen Anwälte nicht nebeneinander, sondern dass jeweils nur einer von ihnen, und zwar jeder an der Stelle der jeweils anderen, tätig werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1963 - III ZR 211/61, NJW 1963, 1301, 1302; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO). Das gilt auch, wenn der Mandant - wie nicht selten der Fall - wünscht, dass ein bestimmter Anwalt der Sozietät seinen Auftrag bearbeitet. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der durch den Mandanten ausgesuchte Anwalt ebenfalls durch einen anderen Anwalt der Sozietät ersetzt werden kann, sofern ihm, zum Beispiel wegen Krankheit, Urlaubs oder Terminkollision, ein Tätigwerden im Einzelfall nicht möglich ist (vgl. Riedel/Sußbauer, aaO).
Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn mehrere Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) sich im Prozess durch dieselbe Sozietät vertreten lassen. Deren Beauftragung erfolgt regelmäßig in der Weise, dass immer nur ein Recht...