Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersvorsorge im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zur Behandlung des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem Daimler Vorsorge Kapital Eins bei der Daimler AG im Versorgungsausgleich.
Normenkette
VersAusglG §§ 10-11
Verfahrensgang
AG St. Ingbert (Beschluss vom 30.06.2010; Aktenzeichen 4 F 108/09 VA) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der D. A. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Ingbert vom 30.6.2010 - 4 F 108/09 VA - in Ziff. I., 3. Absatz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 30.6.2009, zu Lasten des bei der D. A., Personalnummer 302706, bestehenden Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aus dem D. V. gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung -D. K. - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. K. vom 16.10.2008 zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich der D. A. zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben i.H.v. 37.099 EUR übertragen, von denen insgesamt 27.861 EUR auf den Startbaustein, 4.191 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 5.047 EUR auf den Jahresbaustein entfallen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt jeder Beteiligte selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
III. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 5.853,60 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten am 11.7.1986 die Ehe geschlossen. Auf den dem Antragsgegner am 4.7.2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin schied das Familiengericht mit seit dem 26.2.2010 rechtskräftigem Urteil vom selben Tage die Ehe der Ehegatten, nachdem es zuvor mit Beschluss vom selben Tage die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt hatte.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.6.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt und - neben dem Ausgleich weiterer Versorgungsanrechte, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind - in Ziff. I., 3. Absatz zum Anrecht des Antragsgegners bei der D. A. entschieden, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D. A. zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 29.041 EUR, bezogen auf den 30.6.2009, übertragen wird. Dabei ist das Familiengericht von einer Auskunft ausgegangen, die die D. A. aufgrund eines falsch ausgefertigten Schreibens des Familiengerichts unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes am 30.6.2006 erteilt hatte.
Allein gegen Art und Umfang der Anordnung der internen Teilung dieses Anrechts wendet sich die D. A. mit ihrer Beschwerde, mit der sie zuletzt noch beanstandet, dass das Familiengericht im Tenor seiner Entscheidung die Aufteilung des zugunsten der Antragstellerin zu begründenden Anrechts in den Startbaustein und den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld hätte vornehmen müssen, und dass in der von ihr erstinstanzlich erteilten Auskunft - entsprechend dem Auskunftsersuchen des Familiengerichts - von einem Ehezeitende am 30.6.2006 statt - wie korrekt - 30.6.2009 ausgegangen worden ist.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss; der Antragsgegner bittet, zu entscheiden wie rechtens. Die DV und die AV haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zu den mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geäußert.
Der Senat hat bei der D. A. eine neue Auskunft sowie ergänzende Erläuterungen eingeholt.
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht.
Die Beschwerde der D. A., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Antragsgegners anfällt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 13.9.2010 - 10 UF 198/10; Hahne, in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., § 224 FamFG, Rz. 1, Althammer, in Johannsen/Henrich, a.a.O., § 58 FamFG, Rz. 4 und § 64 FamFG, Rz. 7; Ruland, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 1027), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig; insbesondere ist die D. A. gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.12.2010 - 2 UF 147/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.12.2010 - 15 UF 238/10).
In der Sache ist die Beschwerde begründet und führt zu einer Erhöhung des Ausgleichswertes des Anrechts des Antragsgegners bei der D. A. sowie zur Ausweisung dessen Verteilung auf die einzelnen Versorgungsbausteine in der Entscheidungsformel.
Zu Recht rügt die D. A., dass das Familiengericht die erstinstanzlichen Auskünfte zu einem falschen Ehezeitende eingeholt hat. Denn als Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hätte diesen Auskünften die vom Familiengericht z...