Leitsatz (amtlich)
1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Aufnahme von Tagesordnungspunkten auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentumsversammlung beanspruchen, wenn die Beratung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
2. Bei der Einladung zur Versammlung reicht es aus, wenn der Beratungsgegenstand schlagwortartig bezeichnet wird. Weder der Verwalter noch das Wohnungseigentumsgericht sind hinsichtlich der Formulierung strikt an die Antragsfassung des Wohnungseigentümers gebunden.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen 5 T 714/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des LG Saarbrücken vom 27.10.2003 - 5 T 714/02 - dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, folgende weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer der zu setzen:
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten;
Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit;
Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen;
Pachtverträge mit den S.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 2/11, die Antragsgegnerin 9/11; von den Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung im Anwesen. Das Gebäude gehört einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die insgesamt zehn Häuser umfasst. Die Antragsgegnerin ist die Verwalterin des Hauses Nr. 2. Nach § 2 der Teilungserklärung soll jedes einzelne Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, als wirtschaftliche Einheit gelten und auch so verwaltet werden. Des Weiteren sieht die Teilungserklärung vor, dass in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, allein die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen stimmberechtigt sind; insoweit kann die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf die betreffenden Wohnungseigentümer beschränkt werden.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Aufnahme bestimmter Punkte auf die Tagesordnung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Der Antragsteller hat, nachdem sein Antrag vom AG durch Beschluss vom 22.11.2002 als unzulässig zurückgewiesen worden ist, im Beschwerdeverfahren zuletzt beantragt, folgende Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der Gesamteigentümerversammlung aufzunehmen:
1. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus den Außensanierungsarbeiten;
2. Vorlage des Gutachtens zur Dachundichtigkeit und Schadensersatz wegen der Dachundichtigkeit der betroffenen Wohnungen;
3. Einbau von Kalt- und Warmwasserzählern;
4. Rückgabe des von Frau P. als Lagerraum genutzten Gemeinschaftsraums an die Eigentümergemeinschaft;
5. Schuldeneintreibung der ausgebuchten und uneinbringlichen Forderungen und erneute Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die Insolvenzordnung;
6. Einholung von Angeboten für Wärmeerfassungsgeräte für Heizkörper und Entfernung der Verdunstungsmessgeräte;
7. Kündigung des Reinigungsvertrages;
8. Kündigung des Hausmeistervertrages und Einholung von Angeboten von hauptberuflichen Hausmeisterfirmen;
9. Pachtverträge mit den S.
Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen:
Im Jahr 1994 seien Außensanierungsarbeiten an der Fassade und Arbeiten an den Dachkanten durchgeführt worden. Bei der Ausführung dieser Arbeiten seien Fehler gemacht worden, dadurch seien in der Wohnung des Antragstellers noch heute vorhandene Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Die Antragsgegnerin habe bereits im Jahr 1997 ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Ursache der bei der Außensanierung und den Dacharbeiten aufgetretenen Schäden und zu den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten eingeholt. Dieses Gut-achten habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller trotz Aufforderung nie zur Verfügung gestellt.
Im Haus 2 sei nur ein Teil der Wohnung mit Wasserzählern ausgestattet, weshalb die diesbezüglichen Kosten unterschiedlich abgerechnet würden.
Im Haus sei ein Raum vorhanden, für den die Teilungserklärung keinen bestimmten Zweck vorsehe. Dieser Raum sei zunächst von jedermann als Aufenthaltsraum genutzt worden. Seit der Übernahme der Hausmeistertätigkeit durch Frau P. am 1.7.1990 sei der Raum für die Bewohner des Hauses verschlossen und werde stattdessen von der Hausmeisterin und deren Familie als Abstellraum genutzt.
Bezüglich des Hauses 2 bestünden erhebliche Außenstände an Wohngeldforderungen. So habe die Antragsgegnerin seit 1976 Außenstände in einer Größenordnung von 60.000 bis 70.000 DM ausgebucht. Die Vornahme erneuter Vollstreckungsversuche erscheine schon deshalb angezeigt, ...