Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.12.2000; Aktenzeichen 2 AR 1/2000)

StA Saarbrücken (Aktenzeichen 40 VRs 207/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.02.2002; Aktenzeichen 2 BvR 1240/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet

verworfen.

 

Tatbestand

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 1997 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Das Landgericht hat u.a. Folgendes zum Tatablauf festgestellt:

Der Beschwerdeführer ließ das bisher nicht aufgefundene Tatopfer, den ihm bekannten damals 61 Jahre alten … am Abend des 22. August 1985 von der Zeugin N. von … in seine Wohnung nach … (Frankreich) bringen. Dort zwang er … neben weiteren Schriftstücken einen Wechsel über 1,6 Millionen DM als Bezogener zu unterzeichnen, den er einsetzen wollte, um sich in den Besitz des Vermögens des … zu bringen. Sodann tötete er – oder ein Mittäter – … und er brachte die Leiche in einem zuvor in der von dem Wohnhaus aus zugänglichen Garage abgestellten PKW Volvo der Zeugin N. weg – oder ließ sie wegbringen. Der Beschwerdeführer stellte später diesen Pkw auf einem Parkplatz an der Autobahn nach … ab und brannte ihn in der Nacht zum 25. August 1985 mit Hilfe eines Brandbeschleunigers an oder ließ ihn anbrennen, so dass er vollständig ausbrannte.

Kurze Zeit danach klagte der Beschwerdeführer im Namen seiner damaligen Lebensgefährtin … auf die der Wechsel über 1,6 Millionen DM indossiert war, den Wechsel gegen … ein.

Seit dem 22. August 1985 fehlt jede Spur von ….

2. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. April 2000 einen auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt und hat unter Benennung von – überwiegend noch nicht vernommenen oder benannten – Zeugen behauptet, diese hätten … auch nach dem 22. August 1985 noch gesprochen oder gesehen. Er könne also nicht vom Beschwerdeführer getötet worden sein, so dass dieser freizusprechen sei.

Mit einem von dem Beschwerdeführer selbst unterschriebenen Antrag vom 23. November 2000 hat der Antragsteller neben der Vernehmung der von seinem Verteidiger benannten Zeugen, die erneute Vernehmung der Zeugin … – der Schwägerin des Getöteten – beantragt.

Diese Anträge hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen – den vom Antragsteller selbst gestellten wegen Nichteinhaltung der in § 366 Abs. 2 StPO vorgeschrieben Form.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten (§ 372 S. 1 StPO), mit der er sich nur gegen die Verwerfung des von seinem Verteidiger gestellten Wiederaufhahmeantrages wendet, ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht diesen Wiederaufhahmeantrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Gemäß § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die vorliegend erkennbar erstrebte Freisprechung des Beschwerdeführers zu erreichen.

Schon im Zulassungsverfahren, in dem zu unterstellen ist, dass die von dem Verurteilten behaupteten Tatsachen richtig und die benannten Zeugen die in ihr Wissen gestellte Beweisbehauptungen bestätigen, ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, für sich gesehen und im Zusammenhang mit den übrigen bereits erhobenen oder neu beantragten Beweiserhebungen und dem Akteninhalt das bisherige Beweisergebnis zu erschüttern. Das ist dann der Fall, wenn die Erreichung des Wiederaufhahmezieles hinreichend wahrscheinlich ist, d.h., wenn eine vernünftige Aussicht dafür besteht, dass die den Urteilsspruch tragenden Feststellungen erschüttert sind und somit ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen (LR-Gössel, StPO, 25. A., Rn. 153 zu § 359; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. A., Rn. 10 zu § 368 und 4 zu § 370 – jeweils m.w.N.). Eine Beschränkung des Zulassungsverfahrens auf die abstrakte Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit der vorgetragenen neuen Tatsachen oder Beweismittel ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, vielmehr sind bereits im Zulassungsverfahren des Wiederaufnahmeverfahrens das neue Vorbringen und die Beweismittel, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme zulässig ist, auf ihren Beweiswert zu überprüfen (BGHSt 17, 303; NJW 1977, 59; NJW 1993, 1481; NJW 2000, 218; LR-Gössel, a.a.O., Rn. 23 zu § 368; KK-Schmidt, StPO, 4. A., Rn. 9, 22 ff. zu § 368; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 8 ff. zu § 368 – jeweils m.w.N.). Zweifelt das Gericht daran, dass das neue Vorbringen geeignet ist, die Grundlagen des Urteils zu erschüttern, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen, da der Grundsatz in dubio pro reo in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat (LR-Gössel, a.a.O., Rn. 156 zu § 359; Kleinknecht...

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