Verfahrensgang
AG Homburg (Entscheidung vom 22.05.2007; Aktenzeichen 17 F 88/07 S) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 22. Mai 2007 - 17 F 88/07 S - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass sie monatliche Raten von 15 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung erstrebt
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Soweit das Familiengericht von der Antragstellerin auf die Prozesskosten zu leistende Raten mit monatlich 15 EUR festgesetzt hat, benachteiligt dies die Antragstellerin nicht.
Die Vorraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe hat das Familiengericht zu Recht verneint.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Sicht.
Beanstandungsfrei hat das Familiengericht die monatlichen Rückführungsrate bei der ... GmbH von derzeit noch 158,34 EUR monatlich nicht berücksichtigt. Der Senat teilt die Beurteilung des Familiengerichts, dass es sich hierbei nicht um eine angemessene besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO handelt. Dies zum einen, weil bereits die an die B. monatlich zu zahlende Rate auf einen Zwischenkredit in Höhe von 5 000 EUR in Abzug gebracht worden ist, der ebenfalls überwiegend zum Ankauf von Hausrat verwandt worden ist. Zum anderen war aber auch - worauf das Familiengericht zutreffend hinweist - zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites das Scheidungsverfahren mit den dadurch für die Antragstellerin entstehenden Kosten absehbar.
Auch die Berücksichtigung des PKW-Darlehens hat das Familiengericht mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung verneint, zumal auch dieses Darlehen erst erhebliche Zeit nach der Trennung der Parteien aufgenommen worden ist.
Gleiches gilt für den Beitrag zur Rente ... bei der ... er.
Die vom Familiengericht nach § 115 Abs. S 3 Nr. 3 ZPO berücksichtigten Beträge stimmen mit den von der Antragstellerin vorgelegten Belegen überein. Ein zusätzlicher Abzug der Stromkosten kommt nicht in Betracht, da diese in dem monatlichen Freibetrag enthalten sind, die die Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO vom Einkommen abziehen darf.
Ob die Beiträge der Antragstellerin zur Hausrat-, Haftpflicht- und Glasversicherung bei der ... er in der von der Antragstellerin belegten Höhe von monatlich insgesamt 39,33 EUR berücksichtigungsfähig sind, kann ebenso dahinstehen wie die zusätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge zur Kraftfahrtversicherung von monatlich 74,32 EUR.
Denn auch wenn diese Beiträge bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in Abzug gebracht werden, würde dies nicht zum Wegfall der angeordneten Raten führen.
Ausweislich der nunmehr vorgelegten Einkommensbelege der Antragstellerin ist das von ihr erzielte Einkommen nämlich höher anzusetzen, als vom Familiengericht angenommen, weil sie ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen neben dem von ihr angegebenen monatlichen Gehalt zusätzlich Sonderzahlungen in beträchtlicher Höhe erhält. Diese sind auf das Jahr umzulegen und führen zu einer entsprechenden Erhöhung des durchschnittlichen Nettoeinkommens.
Hinzu kommt, dass die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber Fahrgeld erhält, das sich nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 2006 auf 1 110 EUR netto belaufen hat und dazu führt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten der Antragstellerin nur in der um den Zuschuss geminderten Höhe berücksichtigungsfähig sind.
Nach alledem ist der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 3030534 |
FuR 2008, 252 |
ZFE 2008, 35 |