Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtungsrecht eines Ehegatten gegen Beschlussfassung bei einer in Gütergemeinschaft geführten GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Wenn ein Gesellschaftsanteil in die eheliche Gütergemeinschaft fällt, ist die Zustimmung des Ehegatten zur Klageerhebung erforderlich.
Normenkette
BGB §§ 1408, 1450, 1455; GmbHG § 18
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 29.10.2001; Aktenzeichen 5 T 536/01) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 10 X R 274/99) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
3. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und – insoweit unter Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts vom 29. Oktober 2001 – der Wert des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht werden auf 1.000.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
A
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Eheleute, die zwischenzeitlich getrennt leben. Sie hatten mit einem Ehevertrag vom 10.1.1989, beurkundet von dem Notar Dr. M. in Saarbrücken-Dudweiler (Bl. 30 ff. d.A.), Gütergemeinschaft vereinbart; nach dem Vertrag wird das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet.
Zu dem Vermögen der Antragstellerin und des Antragsgegners gehören deren Geschäftsanteile an der H. GmbH. Die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft wurden bis zum 15.1.1996 von der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu jeweils 40 % und zu 20 % von deren Sohn M. R. gehalten. Mit einer Vereinbarung vom 15.1.1996, die ebenfalls von dem Notar Dr. M. In Saarbrücken-Dudweiler beurkundet wurde (Bl. 251 ff. d.A.), trat der Sohn seinen Geschäftsanteil an den Antragsgegner ab. In der Urkunde, an deren Erstellung außer dem Antragsgegner als „Erwerber” und seinem Sohn als „Veräußerer” auch die Antragstellerin als „Mitbeteiligte” mitgewirkt hat, wird abschließend auf Vereinbarungen Bezug genommen, die in einem der Urkunde als Anlage beigefügten Protokoll über eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 10.1.1996 (Bl. 254 ff. d.A.) enthalten sind; weiter heißt es dazu in der Urkunde, dass sich die Beteiligten verpflichten, diese Vereinbarungen umzusetzen beziehungsweise zu erfüllen. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war seitdem der Antragsgegner.
Am 17.12.1998 fand eine Gesellschafterversammlung statt. In der Versammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die sich die Antragstellerin mit einer seit dem 15.1.1999 bei einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Saarbrücken anhängigen Klage wendet. So wurde, mit der Stimme des Antragsgegners und gegen die Stimme der Antragstellerin, ein Wirtschaftsprüfer, Herr S., zum Versammlungsleiter und Protokollführer gewählt. Weiter wurde, ebenfalls mit der Stimme des Antragsgegners und gegen die Stimme der Antragstellerin, der Geschäftsanteil der Antragstellerin aus wichtigem Grund auf den Antragsgegner übertragen. Über einen Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner als Geschäftsführer abzuberufen, ließ der Versammlungsleiter nicht abstimmen, und zwar mit der Begründung, dass dem Antragsgegner als dem Betroffenen insoweit kein Stimmrecht zustehe und es an einem Stimmrecht der Antragstellerin fehle, weil ihr zuvor der Geschäftsanteil entzogen worden sei. Eine Bestellung der Antragstellerin zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin wurde dann, mit der Stimme des Antragsgegners, abgelehnt. Mit ihrer beim Landgericht Saarbrücken gegen die H. GmbH erhobenen Klage will die Antragstellerin erreichen, dass die beiden zuerst genannten Beschlüsse für nichtig erklärt werden; des weiteren beansprucht sie die Feststellung, dass der Antragsgegner bei der Abstimmung über seine Abberufung als Geschäftsführer und bei der Abstimmung über ihre eigene Bestellung als Geschäftsführerin nicht stimmberechtigt sei.
Mit einem am 17.11.1999 bei dem Amtsgericht als Vormundschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zu der bei dem Landgericht erhobenen Klage nach § 1452 BGB gerichtlich zu ersetzen. Mit seinem Beschluss vom 17.1.2000 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen; nach § 1455 Nr. 6 BGB könne jeder Ehegatte ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen. Nach dieser Entscheidung und nachdem die Antragstellerin dagegen Beschwerde eingelegt hatte, hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts das bei ihr anhängige Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragstellerin ausgesetzt.
Mit seinem Beschluss vom 29.10.2001 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Saarbrücken die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, eine Zustimmung des Antragsgegners zu der von der Antragstellerin erhobenen Klage sei nicht erforderlich, deshalb müsse dessen Zustimmung auch nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Die Vereinbarung in dem notariellen Vertrag sei dahin auszulegen, dass der Antragsgegner und die Antragstellerin berechtigt sein sollten, künftig ihre Geschäftsante...