Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit bei behaupteter Eigentümerstellung und Eintragung der Erben eines namens- und wohnortgleichen Verstorbenen.
Normenkette
GBO §§ 22, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 23.10.2020; Aktenzeichen Nalbach Blatt 4876) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 23. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch von N., Blatt 4876, war als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes - Flur ... Nr. 2.../1..., Grünland, Grundbirngarten, 1.288 qm - vormals ein Herr J., Schlossermeister, D., eingetragen. Ausweislich der - zwischenzeitlich nach Blatt 4876 umgeschriebenen - Grundakten (N., Band 54, Blatt 2289) war diese Eintragung am 5. Dezember 1958 im Nachgang zu einer Zuschreibung aus Blatt 817 aufgrund einer - nicht näher bezeichneten - Auflassung vom 2. Oktober 1958 erfolgt. Am 13. September 2007 wurden aufgrund von zwei Erbscheinen vom 25. Juli 2006 und vom 12. Mai 2006 (Az. 3 VI 580/06 und 3 VI 369/06 AG Saarlouis) die Beteiligten zu 2) bis 4) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen (Bl. 56 d.A.). Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 7. Februar 2019 (Bl. 1 ff. d.A.) begehrte der Antragsteller die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2) bis 4) als Eigentümer sowie die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass er selbst als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen werde. Zur Begründung gab er an, dass es sich bei dem vormals eingetragenen Herrn J., Schlossermeister, D. um ihn selbst handele, während die Beteiligten zu 2) bis 4) fälschlich in Rechtsnachfolge eines Herrn J. eingetragen worden seien, der jedoch niemals Eigentümer dieses Grundbesitzes gewesen sei.
Das Grundbuchamt hat der Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruches am 26. März 2019 entsprochen (Bl. 27 d.A.). Die zugleich beantragte Grundbuchberichtigung (§§ 22, 29 GBO) hat es - nach weiterem Schriftverkehr - mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil hinsichtlich der weiteren Beteiligten zwar die Möglichkeit einer unrichtigen Eintragung bestehe, der grundbuchmäßige Unrichtigkeitsnachweis aber nicht geführt und daher die Vorlage einer Bewilligung der weiteren Beteiligten erforderlich sei (Bl. 66 ff. d.A.). Hiergegen richtet sich die erstmals am 27. Januar 2022 zu den Akten gelangte, auf den 19. März 2021 datierende Beschwerde des Antragstellers (Bl. 72 ff. d.A.), der den Unrichtigkeitsnachweis weiterhin für geführt ansieht, und der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 2. Februar 2022 (Bl. 77 ff. d.A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Berichtigung des Grundbuches ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Wie das Grundbuchamt in dem Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2022 vollkommen zu Recht ausführt, kann der - mangels Vorlage von Bewilligungen der durch die Eintragung betroffenen weiteren Beteiligten erforderliche - Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden.
1. Gemäß § 19 GBO erfolgt eine - auch: berichtigende, vgl. Demharter, GBO 31. Aufl., § 19 Rn. 3 - Eintragung, wenn der von der Eintragung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10, NJW-RR 2011, 19). Deshalb gilt im Grundsatz, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) als im Grundbuch eingetragene Eigentümer die Berichtigung der Eintragung auf den Antragsteller bewilligen müssen. Liegt - wie hier - eine solche Bewilligung nicht vor, ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist; es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLGZ 1995, 413; OLG München, NotBZ 2017, 68; Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 37). Vereinfacht gesagt: Es muss "völlig klar" sein, dass das Grundbuch unrichtig ist. Der Unrichtigkeitsnachweis ist - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde...