Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen 20 F 198/10 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarlouis vom 31.3.2011 - 20 F 198/10 VA - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.546,16 EUR.
3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I. Der im Dezember 1966 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1969 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 4.12.1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe gingen die Söhne K., geboren am 28.3.1994, und J., geboren am 16.9.1998, hervor, die bei der Ehefrau leben. Der am 1.6.2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30.6.2010 zugestellt. Die Ehefrau hat später ebenfalls Scheidungsantrag gestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des. Familiengerichts vom 27.1.2011 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat der Ehemann beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, hilfsweise, ihn zu begrenzen. Die Ehefrau ist dem Antrag entgegengetreten.
Nach Einholung von Auskünften bei den beteiligten Versorgungsträgern hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31.3.2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 31.5.2010 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D. K. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 4,4978 Entgeltpunkten sowie 4,2028 knappschaftlichen Entgeltpunkten übertragen (Ziff. 1. bzw. 2. der Entscheidungsformel) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 3,9401 Entgeltpunkten übertragen (Ziff. 3.). Von einem Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei dem F. V. mit einem ehezeitbezogenen Kapitalwert von 494,92 EUR hat das Familiengericht abgesehen (Ziff. 4.). In Ziff. 5. hat es den Antrag des Ehemannes auf Ausschluss, hilfsweise Begrenzung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen.
Gegen diesen dem Ehemann am 7.4.2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 6.5.2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt und um deren Zurückweisung die Ehefrau bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
Während die D. K. von einer Stellungnahme in der Beschwerdeinstanz abgesehen hat, haben sich die DV. und die FO im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20.4.2011 - 6 UF 38/11 -, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen. Denn gegen den vom Familiengericht auf § 18 Abs. 2 VersAusglG gegründeten Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Ehemannes bei der FO, der den Ehemann nicht beschwert, wendet sich dieser nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nicht.
In der Sache bleibt die Beschwerde des Ehemannes ohne Erfolg.
Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.12.1992 bis 31.5.2010 und die hierauf bezogenen Versorgungsauskünfte der beteiligten Versorgungsträger zugrunde gelegt, gegen die Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich sind.
Dem einzigen Beschwerdeangriff des Ehemannes, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei wegen § 27 VersAusglG auszuschließen, hält der angefochtene Beschluss stand.
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587c, 1587h BGB a.F., § 3a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144, 68).
Nach Maßgabe dessen ermöglicht die Härteklausel keine generelle Korrektur des nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; 1990, 1341). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie...