Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheitsmangel bei Vollstreckung einer Willenserklärung
Normenkette
ZPO §§ 888, 894
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 02.07.2014; Aktenzeichen 5 O 59/12) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken vom 2.7.2014 (5 O 59/12) aufgehoben und der Antrag des Gläubigers vom 14.4.2014 zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das LG Saarbrücken hat die Schuldnerin durch Urteil vom 24.9.2013 verurteilt, "der Zahlung von 90.609,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2003 aus dem ungeteilten Nachlass der Erblasserin A. T. Sch., verstorben am ... 2003, auf das Treuhänderkonto des Klägers für St. Sch. bei der Sparkasse S. zuzustimmen".
Da die gesamte Erbmasse i.H.v. rund 314.000 EUR auf einem Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. angelegt ist, verlangte der Gläubiger unter Vorlage des Urteils Überweisung des entsprechenden Betrages auf sein Treuhandkonto. Mit Schreiben vom 5.2.2014 verweigerte dies die Sparkasse V., weil sich die Abgabe einer solchen Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Urteil ergebe.
Nachdem die Schuldnerin sich weigerte, der Sparkasse V. gegenüber eine Zustimmung zur Überweisung in bestimmter Form von dem Tagesgeldkonto auf das Treuhandkonto des Gläubigers zu erklären, beantragte der Gläubiger mit Schriftsatz vom 14.4.2014 die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO wegen fehlender Mitwirkungshandlung der Schuldnerin (Bl. 317 d.A.).
Das LG Saarbrücken setzte mit Beschluss vom 2.7.2014 antragsgemäß ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR fest (Bl. 337 d.A.).
Die Schuldnerin hat gegen den am 8.7.2014 zugestellten Beschluss am 21.7.2014 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG vorgelegt.
II. Der Rechtsbehelf der Schuldnerin ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 793, 891, 888 ZPO statthaft und zulässig. Die sofortige Beschwerde hat auch Erfolg.
(1.) Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO kommt nicht in Betracht. Der Gläubiger hat ein Urteil erwirkt, welches auf Zustimmung zur Zahlung eines Betrages aus dem ungeteilten Nachlass auf sein Treuhandkonto gerichtet ist, also auf die Abgabe einer Willenserklärung. Ein solches Urteil ist nach § 894 ZPO zu vollstrecken, d.h. die Erklärung des Schuldners gilt als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Zwar kann eine solche Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO nur dann erfolgen, wenn die festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung hinreichend bestimmt ist. Ein solch bestimmter Inhalt muss durch Auslegung zu ermitteln sein, wobei dies auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - I ZB 57/10, NJW 2011, 3161). Dazu genügt die Verurteilung nicht, alles dafür zu tun, dass ein bestimmter Betrag aus einer Vermögensmasse an den Kläger ausgezahlt wird, wenn nicht die Verurteilung zur Zustimmung der Überweisung von einem konkret genannten Konto auf ein anderes Konto erfolgt (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - I ZB 57/10, NJW 2011, 3161).
Danach fehlt es auch vorliegend an der erforderlichen Bestimmtheit der titulierten Willenserklärung. Dem Urteil des LG Saarbrücken vom 24.9.2013 ist nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit die Verpflichtung der Schuldnerin zu entnehmen, einer Überweisung i.H.v. 90.609,78 EUR nebst Zinsen vom Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. auf das Treuhandkonto des Gläubigers zuzustimmen. Das Tagesgeldkonto bei der Sparkasse V. ist nicht erwähnt. Vielmehr soll die Zahlung aus dem ungeteilten Nachlass erfolgen. Dass dieser dem Guthabenbetrag auf dem Tagesgeldkonto entspricht, geht aus dem Urteil nicht hervor.
Ein Bestimmtheitsmangel einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung kann nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 ZPO geheilt werden kann (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - I ZB 57/10, NJW 2011, 3161).
§ 894 ZPO ist eine Spezialregelung gegenüber § 888 ZPO. Außerdem ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO wegen des auch dort geltenden Bestimmtheitsgebots unzulässig. Die Herbeiführung der notwendigen Bestimmtheit kann nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgen. Vielmehr muss der Gläubiger erneut klagen und einen vollstreckbaren Titel unter Beachtung der Rechtskraft des ersten Titels (OLG Koblenz, Urt. v. 17.11.2006 - 8 U 1517/05; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 ZPO Rz. 31) erwirken (BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - I ZB 57/10, NJW 2011, 3161).
(2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert war nach § 3 ZPO an dem Interesse des Gläubigers an einer "vereinfachten" Vollstreckung ohne neue Klage zu bemessen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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