Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 RVG-VV ist auch dann verdient, wenn die Kindeseltern in einem Umgangsverfahren eine Vereinbarung über die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwecks Aussetzung einer bereits bestehenden Umgangsregelung treffen.

 

Normenkette

RVG §§ 33, 56 Abs. 1-2; RVG-VV Nrn. 1000, 1003

 

Verfahrensgang

AG Ottweiler/Saar (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen 12 F 166/11 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ottweiler vom 20.9.2011 - 12 F 166/11 UG - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Aus der Ehe der weiteren Beteiligten zu 1. und 2., die getrennt leben, sind die verfahrensbetroffenen Kinder hervorgegangen. In einem bei dem Familiengericht Ottweiler eingeleiteten Umgangsverfahren 12 F 86/11 UG schlossen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2011 folgenden Vergleich: "1. Der Antragsteller ist berechtigt, die Kinder Jus. S., geboren am 24.8.2002, und Jul. S., geboren am 19.2.2005, alle 14 Tage sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Antragsteller erklärt, er werde vorläufig mit den Kindern Unternehmungen durchführen und sie nach den Unternehmungen wieder zurück zur Mutter bringen. 2. Beide Seiten verpflichten sich, Gespräche mit dem Jugendamt zu führen, um einen Kindeswohl gerechten Umgang herbeizuführen."

Mit seinem am 23.5.2011 eingegangenen Antrag erstrebte der Antragsteller in Abänderung des Vergleichs vom 28.3.2011 eine Umgangsregelung dahingehend, dass er berechtigt ist, die Kinder Jus. S., geboren am 24.8.2002, und Jul. S., geboren am 19.2.2005, alle 14 Tage sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr alleine und uneingeschränkt zu sich zu nehmen (Ziff. 1.), die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm die Kinder pünktlich zur Verfügung zu stellen (Ziff. 2.), und er berechtigt ist, für eine Woche in den saarländischen Sommerferien die Kinder zu sich zu nehmen (Ziff. 3.), was er im Wesentlichen damit begründete, dass es bei der Umsetzung der Umgangsregelung vom 28.3.2011 massive Probleme gegeben habe und die Antragsgegnerin die Ausübung des Umgangsrechts "abblocke". Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2011 haben sich die Beteiligten nach Anhörung damit einverstanden erklärt, dass eine Mediation mit dem Ziel der Herbeiführung des Umgangs entsprechend der Umgangsregelung durchgeführt wird (Bl. 18). Das Familiengericht hat sodann durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss die Lebensberatung des B. T. in N. mit der Mediation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin beauftragt mit dem Ziel, das zwischen den Beteiligten vereinbarte Besuchsrecht des Antragstellers mit den Kindern Jus. und Jul. S. herbeizuführen (Bl. 19).

Mit Schriftsatz vom 29.6.2011 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Festsetzung ihrer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 RVG. Dem Antrag wurde mit Ausnahme der geltend gemachten Einigungsgebühr von 189 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (insgesamt: 224,91 EUR) nicht entsprochen. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gegen die Vergütungsfestsetzung vom 25.7.2011 Erinnerung eingelegt hat, der der Bezirksrevisor beim LG entgegen getreten ist, hat die Rechtspflegerin der Erinnerung mit Beschuss vom 10.8.2011 abgeholfen. Der hiergegen von dem Bezirksrevisor eingelegten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Nach Vorlage an die zuständige Abteilungsrichterin hat das Familiengericht mit Beschluss vom 20.9.2011 die Erinnerung zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine streitbeendende Einigung durch die Verständigung, das Umgangsverfahren nicht mehr vor Gericht weiter zu betreiben, sondern eine außergerichtliche Mediation in Anspruch zu nehmen, zustande gekommen sei. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass durch die Erklärung der Parteien, eine außergerichtliche Mediation in Anspruch nehmen zu wollen und das Umgangsverfahren nicht mehr weiter zu betreiben, eine materiell-rechtliche Regelung (Einigung) über den von dem Antragsteller formulierten Anspruch nicht getroffen worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Das Rechtsmittel der Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem LG Saarbrücken, ist gem. §§ 56 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen, da der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt und das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist, zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg. Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 RVG-VV i.H.v. 189 EUR zzgl. Mehrwertsteuer ist zu Recht festgesetzt worden.

Die Gebühr g...

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