Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 01.10.2012; Aktenzeichen 6 O 122/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 1.10.2012 - 6 O 122/12 - abgeändert: Dem Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts Justizrat Dr. M. B., S., ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt.
Gründe
I. Der am X. November 2007 geborene Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen einer am 25.11.2007 erlittenen Körperverletzung in Anspruch. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Beklagte am frühen Morgen des besagten Tages mit dem Kläger auf dem Arm die vom Dachgeschosszimmer in die Küche führende Treppe hinunterging. Dabei stieß der Kopf des Klägers gegen einen Querbalken, wodurch der Kläger eine ihrem Umfang nach streitige Schädelverletzung erlitt. Nachdem der Kläger schrie und nicht zu beruhigen war, schlug der Beklagte mehrfach auf ihn ein, wovon er Hämatome am linken Oberschenkel, im unteren Rückenbereich und über beide Gesäßhälften davontrug.
Der Kläger behauptet, er habe bei dem Vorfall eine Schädelfraktur (Fraktur des knöchernen Schädeldaches) mit einer deutlichen Schwellung im linken seitlichen Scheitelbereich erlitten. Zwischenzeitlich seien motorische Störungen und Entwicklungsrückstände aufgetreten, die Folgen der von dem Beklagten zugefügten Verletzungen seien. Derzeit könne noch nicht sicher festgestellt werden, welche gesundheitlichen Spätfolgen die von dem Beklagten begangene Körperverletzung noch haben werde.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000 EUR. Weiterhin beantragt der Kläger festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Schaden, den dieser aufgrund der Körperverletzung erlitten habe, in vollem Umfang zu ersetzen.
Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Es sei schon nicht sicher, dass der Kläger überhaupt einen Schädelbruch erlitten habe, nachdem die im Strafverfahren vernommene Oberärztin lediglich von einer Schädelverletzung in Form eines Haarrisses gesprochen habe, der überdies relativ schnell ausgeheilt sei. Die beigebrachten Hämatome seien nicht schwerwiegend gewesen. Insgesamt handele es sich um einen Fall, bei dem das Wohlbefinden des Klägers nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden sei, weshalb ein Schmerzensgeld dem Grunde nach schon nicht geschuldet werde.
Der Beklagte hat beantragt, ihm für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Mit Beschluss vom 1.10.2012, zugestellt am 4.10.2012, hat das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.10.2012 hat das LG sodann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis über die Behauptungen des Klägers angeordnet, wonach die dem Vorfall vom 25.11.2007 nachfolgende gesundheitliche Entwicklung des Klägers nicht komplikationslos verlaufen sei, da bei ihm bis zum heutigen Tage noch Rückstände auf sein Sprachverhalten aufträten und er ein überdurchschnittlich aggressives Verhalten und motorische Störungen zeige. Weiterhin soll sich die Sachverständige dazu äußern, dass die Entwicklungsstörungen kausale Folgen der vom Beklagten verursachten Verletzungen seien.
Mit Schriftsatz vom 5.11.2012, eingegangen am 5.11.2012, hat der Beklagte Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags eingelegt und hierbei die Auffassung vertreten, mit Blick auf die zwischenzeitlich angeordnete Beweiserhebung sei der Rechtsverteidigung des Beklagten eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als der Beklagte die Angemessenheit eines Schadensersatzes bestreite, der einen Betrag von 5.000 EUR übersteige.
Mit Beschluss vom 28.11.2012 hat das LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass auch eine teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme. Lediglich soweit die gerichtliche Entscheidung hinter den Vorstellungen des Klägers zurückbleibe, liege ein kostenmäßig beachtliches teilweises Obsiegen des Beklagten vor. Vorliegend erscheine die Rechtsverteidigung des Beklagten bei der derzeit möglichen Prüfung mit Blick auf die Höhe des Schmerzensgeldesverlangens jedoch insgesamt nicht Erfolg versprechend, da die Begehrensvorstellung des Klägers keinesfalls übersetzt erscheinen, vielmehr zumindest der beanspruchte Mindestbetrag geschuldet sei. Mithin sei auch mit der beabsichtigten Rechtsverteidigung eine Abweisung der Klage voraussichtlich nicht zu erreichen.
II.A. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 3, § 222 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, mithin zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers, über die gem. § 568 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, hat Erfo...