Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 04.02.2003; Aktenzeichen 16 O 52/02) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG in Saarbrücken vom 4.2.2003 – 16 O 52/02 – teilweise dahingehend abgeändert, dass unter Zurückweisung des weiter gehenden Kostenfestsetzungsantrags die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.477,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2002 festgesetzt werden.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 399 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten beim LG in Düsseldorf eine Unterlassungsklage eingereicht. Mit Verfügung vom 24.10.2001 hat das LG die Zustellung der Klage an den Beklagten veranlasst, ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des LG in Düsseldorf bestünden. Mit Schriftsatz vom 22.11.2001 hat der Beklagte, vertreten durch seinen in Ottweiler ansässigen Prozessbevollmächtigten, u.a. die örtliche Zuständigkeit des LG in Düsseldorf gerügt. Dieses hat mit Verfügung vom 26.11.2001 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den. Januar 2002 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.1.2002 hat die Klägerin mit Rücksicht auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten beantragt, den Rechtsstreit an das LG Saarbrücken abzugeben. Außerdem hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.1.2002 beantragt, vorab durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung den Rechtsstreit zu verweisen. Mit Verfügung vom 14.1.2002 hat das LG in Düsseldorf den Verhandlungstermin auf März 2002 verlegt und in der Umladung an die Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf hingewiesen, dass dies „aus dienstlichen Gründen leider erforderlich geworden sei”. Mit Beschluss vom 22.1.2002 hat sich das LG in Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG in Saarbrücken verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.1.2002 haben die Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Vertretung des Beklagten als Unterbevollmächtigte angezeigt.
Nach dem rechtskräftigen Urteil des LG in Saarbrücken vom 28.6.2002 sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt worden. Der Beklagte verlangt die Festsetzung seiner Kosten erster Instanz, in denen auch die Kosten der Unterbevollmächtigten mit 399 Euro enthalten sind. Der RPfleger des LG hat diese Kosten in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss mit festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass es wegen des Verweisungsantrags der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht bedurft habe, weil zu erwarten gewesen sei, dass hierüber ohne mündliche Verhandlung entschieden würde. Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und trägt vor, dass er im Hinblick auf die Terminsverlegung vom. Januar 2002 davon habe ausgehen müssen, dass das Gericht trotz des Verweisungsantrags weiterhin auf einer mündlichen Verhandlung bestanden habe. Der RPfleger des LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht, dass gegen sie die Kosten eines Unterbevollmächtigten i.H.v. 399 Euro festgesetzt worden sind.
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Parteien die dem Gegner erwachsenden Kosten nur zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits nach Lage der Dinge als sachdienlich ansehen musste, wobei zu beachten ist, dass jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrnehmung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind daher grundsätzlich nicht erstattbar (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 12 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben kann der Beklagte die streitgegenständlichen Kosten von der Klägerin nicht erstattet verlangen. Obwohl bereits Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war, ist die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht erforderlich gewesen, weil unter den gegebenen Umständen der Beklagte davon ausgehen musste, dass es letztlich nicht zu einer mündlichen Verhandlung vor dem LG in Düsseldorf kommen würde. Stattdessen war zu erwarten, dass dieses den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung nach § 281 Abs. 1 ZPO wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das LG in Saarbrücken verweisen würde. Es entspricht gängiger Praxis, über einen Verweisungsantrag jedenfalls dann ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn, wie hier, neben dem Beklagten auch das Gericht, – wie dem Hinweis auf der Verfügung betreffend die Klagezustellung zu entnehmen ist – von der örtlichen Unzuständigkeit ausgeht und die Klägerin...