Leitsatz (amtlich)
Da die Klägerin Ersatz der Kosten der Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen kann, als diese nicht höher als die Reisekosten plus 10 % sind und hier die Kosten der Unterbevollmächtigung die ersparten Reisekosten um mehr als 10 % überschreiten, hat die Klägerin in der Summe einen Erstattungsanspruch von 110 % der Reisekosten.
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 19 O 210/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 26.7.2004 abgeändert. Die Beklagte hat an Kosten 5.871,33 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.5.2004 an die Klägerin zu erstatten. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 19. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 26.7.2004 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Beschwerde der Klägerin zugelassen.
Wert der Beschwerde der Klägerin: 230,60 Euro
Wert der Beschwerde der Beklagten: 127,82 Euro
Gründe
I. Die Klägerin hat ihren Sitz in X. Sie hat durch ihre in Y ansässigen Prozessbevollmächtigten zunächst Zahlungsklage vor dem LG Stuttgart erhoben. Das LG Stuttgart hat sich durch Beschluss für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Darmstadt verwiesen. In den Terminen zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hat sich die Klägerin durch in Darmstadt ansässige Unterbevollmächtigte vertreten lassen. Mit Beschluss vom 18.5.2004 hat das LG Darmstadt der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat. Die Klägerin macht für die Beauftragung der Haupt- und Unterbevollmächtigten insgesamt 3.814,23 Euro (ohne Gerichtskosten und ohne Mehrwertsteuer) geltend. Die Rechtspflegerin hat es abgelehnt über 3.583,63 Euro Kosten festzusetzen und eine Vergleichsberechnung mit fiktiven Reisekosten der Hauptbevollmächtigten durchgeführt. Die Rechtspflegerin hat bei der Berechnung der Reisekosten Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung von fünf Verhandlungsterminen i.H.v. 281,21 Euro angesetzt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Absetzung und macht die Erstattung von Kosten i.H.v. 3.814,23 Euro geltend. Die Beklagte hat sofortige Beschwerde wegen des angesetzten Abwesenheitsgeldes eingelegt. Dieses könne nur i.H.v. 153,39 Euro berücksichtigt werden.
II. Die sofortigen Beschwerden der Parteien, über die der Senat in voller Besetzung entscheidet, sind zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Die Klägerin kann in Höhe weiterer 73,32 Euro Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen, so dass sich der Gesamtbetrag der festgesetzten Kosten von 5.798,01 Euro auf 5.871,33 Euro erhöht.
Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Es kommt allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152; v. 9.10.2003 - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70; v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, MDR 2004, 539 = BGHReport 2004, 345; v. 13.5.2004 - I ZB 3/04; alle zitiert nach juris). Notwendige Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten ist zunächst, dass die dem Hauptbevollmächtigten im Fall eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten waren. Dies hat die Rechtspflegerin hier zu Recht bejaht und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.
Die Reisekosten, welche die Klägerin für ihre Stuttgarter Rechtsanwälte hätte erstattet verlangen können, erstrecken sich auch auf das Abwesenheitsgeld i.H.v. 281,21 Euro. Da hier fiktive Abrechnung erfolgte, kann nicht auf exakte Abfahrts- und Ankunftszeiten abgestellt werden. Die Stuttgarter Prozessbevollmächtigten hätten bei ihrer Zeitplanung Zeitpuffer für Verkehrsbehinderungen, Parkplatzsuche etc. bei der Reise und Terminswahrnehmung einplanen müssen. Die Reisekosten belaufen sich danach in der Summe auf 733,19 Euro netto.
Die Klägerin kann Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als dessen Kosten, abzgl. der mit der Vertretung durch den Unterbevollmächtigten in der Verhandlung ersparten Kosten beim Hauptbevollmächtigten, diese Reisekosten nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche Überschreitung ist im Regelfall bei mehr als 10 % anzunehmen (BGH v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233 = BGHReport 2003, 152, Rz. 22). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich folgende Berechnung:
Die...