Leitsatz (amtlich)
1. Die nicht "alsbaldige" Abgabe ins Streitverfahren berührt die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung nicht.
2. Bei rückständigen (Vertrags-)Zinsen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB jedenfalls erst nicht mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen jeweils fällig geworden sind.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.10.2004; Aktenzeichen 3 O 235/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2004 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 235/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.937,65 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 27/100 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 73/100 auferlegt.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 22/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 78/100 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Darlehenszinsen eines am 22.7.1996 zwischen der Firma A. A. Wohnungsunternehmen GmbH und den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages in Anspruch, welche Forderung durch Abtretungsvereinbarung vom 8.5.2000 (Bl. 11) - u.a. - an sie abgetreten worden ist.
Die Darlehenssumme von 35.000 DM sollte vereinbarungsgemäß mit 6 % jährlich verzinst und bis zum 28.12.1996 in einem Betrag zurückgezahlt werden (vgl. Bl. 12). Zusätzlich vereinbarten die Beteiligten eine Erhöhung des Zinssatzes auf 10 % jährlich ab 29.12.1996 bei nicht termingerechter Zahlung (vgl. Bl. 13).
In der Folge leisteten die Beklagten lediglich zwei Zahlungen, und zwar am 16.11.1998 i.H.v. 500 DM und am 10.2.1999 i.H.v. weiteren 1.000 DM, die beide auf den Zinsanspruch verrechnet wurden.
Bis zum 30.12.2003 sind - unter Berücksichtigung dessen - Vertragszinsen i.H.v. 12.234,91 EUR angefallen, davon seit 1.1.1999 8.937,65 EUR.
Das LG hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1, S. 1 Nr. 1 ZPO vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. Bl. 27-33), insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine wirksame Abtretung der Ansprüche sei zwar nachgewiesen, die Klageforderung jedoch insgesamt verjährt. Davon ausgehend, dass einheitlich eine Verjährungsfrist von 4 Jahren gelte (§ 197 BGB a.F.), die durch die beiden Zahlungen unterbrochen worden sei (§ 208 BGB a.F.), so dass der Neubeginn der Verjährung mit Ende des Jahres 1999 zu laufen begonnen habe (§ 201 BGB a.F.), sei Verjährung mit Ende des Jahres 2003 eingetreten. Der - am 12./13.1.2004 zugestellte - Mahnbescheid vom 31.12.2003 (Bl. 1/2) habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 209 BGB a.F.) gehabt, da aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen keine "alsbaldige" Abgabe ins Streitverfahren erfolgt sei, so dass die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung durchgreife.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die die Einrede der Verjährung nicht für durchgreifend erachtet.
Die Klägerin, die die Berufung auf Hinweis des Senats i.H.v. 3.297,26 EUR (Zinsen für die Jahre 1996, 1997 und 1998) sowie 12 EUR (Mahnkosten) teilweise zurückgenommen hat (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls v. 17.11.2005; Bl. 117), beantragt (Bl. 51, 117),
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 8.937,65 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 69, 117), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens, insb. der Verjährungseinrede.
Erstmals in der Berufungsinstanz berufen sie sich darauf, die Darlehensforderung selbst sei bereits im März 1999 - bis auf einen Restbetrag von 1.368 DM - infolge Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Baumfäll- und Rodungsarbeiten erloschen, so dass im Wesentlichen die Grundlage für eine Verzinsung weggefallen sei (vgl. Schriftsatz v. 4.3.2005 nebst Anlagen; Bl. 69 ff.).
Die Klägerin rügt dieses Vorbringen als verspätet und bestreitet vorsorglich die Berechtigung der Gegenforderungen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2005 (Bl. 116 ff.) Bezug genommen.
B. Die Berufung der Klägerin ist gem. den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat - soweit aufrecht erhalten - auch in der Sache Erfolg.
Denn insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO und rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Wie der Senat bereits in seinem Hinweis vom 16.9.2005 (Bl. 94 f.) und erneut ausführlich in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, ist de...