Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 18.11.2015; Aktenzeichen 9 O 327/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 18.11.2015 verkündete Urteil des LG Saarbrücken Az. 9 O 327/14 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Über die im Teilanerkenntnisurteil des LG Saarbrücken vom 14.10.2014 - 9 O 327/14 -ausgesprochene Verurteilung hinaus werden die Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.417,33 EUR zu zahlen nebst Zinsen
a) in Höhe von 4 Prozent aus einem Teilbetrag in Höhe von 800 EUR für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 12.7.2014,
b) in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 6.446,20 EUR seit dem 13.7.2014 bis zum 23.10.2014
c) in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 2.417,33 EUR seit dem 24.10.2014.
2. Die Beklagten zu 1 - 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abwiesen.
II. Der Kläger trägt vorab die durch die Anhängigmachung der Sache beim sachlich unzuständigen AG Saarbrücken entstandenen Mehrkosten.
Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 70 % und die Beklagten zu 1 - 3 als Gesamtschuldner 30 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 59 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 41 %.
III. Die weiter gehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 9.5.2014 gegen 11.15 Uhr im Gewerbegebiet in S. auf dem Parkplatz des dortigen Aldi-Marktes ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, Marke Ford Focus, amtliches Kennzeichen, eine der mehreren Fahrgassen des Parkplatzes aus Richtung kommend. Die Beklagte zu 2 hatte mit dem bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1, Marke Seat, amtliches Kennzeichen parallel zu der klägerseits befahrenen Fahrgasse, aus Sicht des Klägers gesehen rechts, quer über zwei Parktaschen gehalten, um sich dort mit der Zeugin S., einer Bekannten der Beklagten zu 2, zu unterhalten. Bei dem Versuch der
Beklagten zu 2, nach Beendigung der Unterhaltung schräg vorwärts in die Fahrgasse einzufahren, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Zur näheren Veranschaulichung der Örtlichkeiten wird auf die Luftbildaufnahmen in dem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 7.7.2015, Seiten 9 ff., GA 127 ff. Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagte zu 3 vor Klageerhebung mit anwaltlichem Schreiben vom 27.6.2014, GA 289/290, der Beklagten zu 3 unstreitig spätestens zugegangen am 30.6.2014, zur Zahlung der später klagegegenständlichen Hauptforderung auf. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10.7.2014 lag der Beklagten zu 3 ein Auszug aus der den Unfall betreffenden Ermittlungsakte der Zentralen Bußgeldbehörde St. Ingbert noch nicht vor. Mit der Übersendung eines Auszugs aus der Ermittlungsakte wurden nach der unstreitig gebliebenen Darstellung der Beklagten in der Klageerwiderung die Klägervertreter beauftragt, die diesen Auftrag annahmen und der Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 21.8.2014 besagten Aktenauszug übersandten.
Der Kläger hat zum Unfallgeschehen behauptet, die Beklagte zu 2 sei für ihn völlig überraschend von der rechten Seite in die Fahrgasse eingefahren. Er selbst sei mit angepasster Geschwindigkeit die Fahrgasse entlang gefahren. Kurz bevor er das Beklagtenfahrzeug erreicht habe, habe er sein Fahrzeug abgebremst, um - von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten - in eine aus seiner Sicht linksseitig gelegene Parktasche einzufahren. Er habe in Höhe des Beklagtenfahrzeugs gestanden oder sei möglicherweise noch geringfügig gerollt, als die Beklagte zu 2 gegen seinen rechten vorderen Kotflügel gefahren sei. Der Unfall sei für den Kläger unvermeidbar gewesen.
Mit seiner beim AG Saarbrücken am 8.7.2014 eingereichten Klage, die das Datum vom 10.7.2014 trägt, GA 1, hat der Kläger die Kosten der durchgeführten Reparatur seines Fahrzeugs bei der Firma J. GmbH i.H.v. 6.200,46 EUR brutto, eine Wertminderung i.H.v. 800 EUR, Mietwagenkosten i.H.v. 1.031,29 EUR brutto sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 26 EUR, mithin eine Hauptforderung i.H.v. 8.057,75 EUR, sowie außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,13 EUR ersetzt verlangt.
Der Kläger hat ursprünglich angekündigt zu beantragen, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.057,75 EUR sowie weitere 808,13 EUR, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2014 zu zahlen. Nachdem das Verfahren auf Antrag des Klägers an das LG Saarbrücken verwiesen worden war und die Beklagten zu 1-3 die mit der Klage geltend gemachte H...