Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 191/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 290/15 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 87.060,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Wirkung ab 1. November 1999 eine Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. xxxxx, versicherte Person ist sein am 30. Juni 1988 geborener Sohn D. S. (im Folgenden: "Versicherter"). Der Ablauf der Versicherung und der Beitragszahlung erfolgte am 1. November 2013, der Ablauf der Leistungsdauer für während der Versicherungszeit eingetretene Versicherungsfälle ist der 20. November 2048. Dem Vertrag liegen u.a. die Bedingungen der Beklagten für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung Kinder (im Folgenden: AVB, BI. 68 ff. GA), zugrunde. Die versicherte Rente belief sich im November 2003 auf monatlich 1.238,65 Euro, die monatlich zu zahlende Netto-Prämie auf 8,07 Euro. Der Versicherte leidet an einer Pfortaderthrombose mit kavernöser Transformation der Pfortader. Wegen dieser Erkrankung wurde er bereits in der Zeit vom 3. Juli 1994 bis Juni 1999 von dem Hausarzt Dr. med. M. L. behandelt. Im März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten. Die Beklagte lehnte ihre Leistungspflicht nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen mit Schreiben vom 11. Februar 2011 ab. Auch nach einer Mitteilung des Klägers, wonach sein Sohn an einer Darmerkrankung leide, die nicht nur zum Abbruch der Ausbildung, sondern auch zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt habe, sowie Übermittlung weiterer ärztlicher Unterlagen, darunter ein Schreiben des Hausarztes vom 1. August 2012, der "mindestens leichte Arbeit" für "vollschichtig möglich" erachtete und ein Bescheid des Hessischen Amts für Versorgung und Soziales vom 22. Oktober 2012, aus dem sich ergab, dass der GdB der versicherten Person weiterhin 50 Prozent betrage, hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung fest (Schreiben vom 28. Dezember 2012 und vom 4. November 2015).
Zur Begründung seiner auf Zahlung monatlicher Renten und Erstattung von Versicherungsbeiträgen für die Zeit von März 2010 bis Dezember 2015 in bezifferter Höhe von zuletzt 87.060,60 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, der Versicherte sei wegen der bei ihm vorhandenen Pfortaderthrombose mit kavernöser Transformation der Pfortader seit März 2010 erwerbsunfähig im Sinne des § 2 AVB; frühestens mit einer zu dieser Zeit gestellten Diagnose sei die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit möglich gewesen. Bereits seit der Kindheit bestehe eine Schmerzsymptomatik, die von Fachärzten bestätigt worden sei und die sich offensichtlich mit Blick auf das Erkrankungsbild und die bestehenden Funktionseinschränkungen bereits bei Studium der Befunde und Diagnosen von selbst erkläre. Seit frühester Kindheit leide der Versicherte an seinem schweren Behinderungsbild; aufgrund dessen habe er keine Ausbildung oder eine berufliche Karriere beginnen bzw. durchführen können. Wegen der außergewöhnlichen Blutungsneigung bei den Toilettengängen sei eine berufliche Eingliederung ausgeschlossen gewesen. Später hat der Kläger weitergehend behauptet, die seit März 2010 bestehende bedingungsgemäße Erwerbsunfähigkeit beruhe auch auf einer psychischen Funktionseinschränkung in Gestalt einer Anpassungsstörung. Die Beklagte hat das Ausmaß der körperlichen Erkrankung des Versicherten, die zuletzt auch psychisch begründeten Folgen und eine daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit in Abrede gestellt. Jedenfalls sei ein etwaiger Versicherungsfall entweder schon vor Versicherungsbeginn am 1. November 1999 oder aber erst nach Versicherungsablauf am 1. November 2013 eingetreten, nachdem u.a. aus dem Schreiben des Hausarztes vom 15. August 2012 folge, dass der Versicherte schon seit 1994 in dessen dauernden ambulanten Behandlung gestanden habe und seit 1993 eine intermittierende rektale Macroblutung diagnostiziert worden sei; dass sich im weiteren Verlauf bei den Beschwerden bzw. dem Leistungsvermögen eine wesentliche Änderung ergeben habe, sei nicht ersichtlich.
Das Landgericht Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistisch-gastroenterologischen Sachverständigengutachtens, eines rad...