Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.05.2004; Aktenzeichen 1 O 488/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil des LG Saarbrücken vom 13.5.2004 - 1 O 488/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Klageantrag zu 1) auf Ausgleich des bisher entstandenen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 6.11.1999 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
b) Der Klageantrag zu 2) auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes ist dem Grund nach gerechtfertigt.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger jeden zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 6.11.1999 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Hinsichtlich der Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG zurückverwiesen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.685,64 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 6.11.1999 auf der Autobahn bei Kilometer 158 zwischen der Auffahrt und in Fahrtrichtung ereignete.
In diesem Bereich verunglückten insgesamt fünf Fahrzeuge, nachdem der bei der Streithelferin haftpflichtversicherte Lkw Öl verloren hatte. Die Polizei stellte auf der Fahrt zur Unfallstelle eine durchgängige Ölspur auf der rechten Fahrbahnseite fest.
Der Kläger befuhr die Autobahn im genannten Bereich als Fahrlehrer in einem Fahrschulwagen der Marke VW-Golf, amtliches Kennzeichen. Am Steuer saß als Fahrschüler der Zeuge S. Auf einem geraden und übersichtlichen Wegstück nahm der Kläger bereits aus einer Entfernung von 3 bis 4 km vor der späteren Unfallstelle wahr, dass vor ihnen immer wieder Fahrzeuge bremsten. Bei der weiteren Annäherung bemerkte er im Bereich des rechten Grünstreifens einen weißen BMW, der als erstes Fahrzeug auf der Ölspur geschleudert und nach rechts von der Fahrbahn abgekommen war. Der Kläger ließ den Zeugen S. zirka 100 Meter hinter dem verunfallten BMW anhalten, um eventuell erforderliche Hilfe zu leisten.
Nachdem der Kläger sein Fahrzeug verlassen hatte, geriet ein Pkw der Marke Renault Twingo ebenfalls ins Schleudern und fuhr in die Mittelleitplanke. Er kam räumlich noch vor Erreichen des klägerischen Fahrzeugs quer auf der Autobahn - halb auf der Überhol- und halb auf der rechten Fahrspur - zum Stehen. Der Kläger beabsichtigte nunmehr, die Unfallstelle abzusichern und ging auf dem Seitenstreifen in Richtung des Twingo. Dabei fuhr ein Motorradfahrer langsam an ihm vorbei.
Zwischenzeitlich näherte sich in der Beklagte zu 2) mit seinem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug, der zunächst mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h gefahren war. Der Beklagte zu 2) verlangsamte seine Fahrt, nachdem er in einer Entfernung von ca. 2 bis 3 Kilometer auf beiden Spuren der Fahrbahn Fahrzeuge erkannte. Unter streitigen Umständen geriet sein Fahrzeug, das mit einem Allradgetriebe versehen war, ins Schleudern. Um das Fahrzeug zu stabilisieren, beschleunigte der Beklagten zu 2) und wich auf den Standstreifen aus. Im Bereich der linksseitigen Leitplanke kamen in einer Distanz von 166 Metern vor dem klägerischen Pkw zwei weitere Fahrzeuge zum Stehen. Angesichts des herannahenden Audi des Beklagten zu 2) warnte der Kläger die anderen Personen auf dem Seitenstreifen und stieß seinen Fahrschüler in die Böschung. Er selbst wurde entweder unmittelbar von dem Audi oder von seinem eigenen Golf, gegen den der Audi geprallt war, erfasst und schwer verletzt. An seinem Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Umfang des unfallbedingten Sachschadens, den der Kläger auf insgesamt 142.681,19 EUR beziffert, ist zwischen den Parteien streitig. Außerdem begehrt der Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 105.000 DM.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagten zu 2) habe fehlerhaft reagiert. So habe er sein Fahrzeug nicht erheblich abgebremst und seine Geschwindigkeit nicht in einem derartigen Maße reduziert, dass er jederzeit habe zum Stehen kommen können. Nachdem er bereits zuvor die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten gehabt habe, habe er beim Aufprall auf den Fahrschulwagen noch eine Geschwindigkeit von wesentlich mehr als 130 km/h gehabt. Das Schleudern des Beklagtenfahrzeugs sei nicht auf die Ölspur, sondern auf die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Ein Ausweichen auf die Standspur sei durch nichts veranlasst gewesen. Auch stelle es nach Auffassung des Klägers keine angemessene Reaktion dar, durch Beschleunigen ein ausgebrochenes Fahrzeug stabilisieren zu wollen, da in Anbetracht der Entfernung von zirka 160 Metern zwischen Twingo...