Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 191/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. September 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 191/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 9.000,- Euro fest-gesetzt.
Gründe
I. Mit seiner am 29. August 2017 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung wegen eines behaupteten Sturmschadens in Anspruch genommen. Er unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer GSV xxxxx (BI. 6 GA) einen Gebäudeversicherungsvertrag auf der Grundlage der Bedingungen für die Verbundene A. Gebäudeversicherung (BVAW - SV xxx, BI. 14 GA) für das Anwesen T. 29 in M.; Bestandteil des Vertrages ist u.a. eine Sturm- und Hagelversicherung nach Maßgabe des § 3 BVAW. Am 12. Januar 2017 herrschte in M. ein Sturm mit Windstärke 8 Beaufort. Am 10. März 2017 meldete der Kläger der zuständigen Versicherungsvertretung der Beklagten einen Sturmschaden am Dach des versicherten Anwesens; in der Folge kam es zu einer Besichtigung des Schadensortes durch den Schadenregulierer der Beklagten, den Zeugen Haas, der zahlreiche Lichtbilder fertigte (Anlagenkonvolut B2). Am 3. April 2017 ließ der Kläger das Dach durch die Fa. Dachdeckerei B. instand setzen, hierfür wurden ihm Kosten in Höhe von 1.819,05 Euro (netto) = 2.164,67 Euro (brutto) in Rechnung gestellt (Anlage K7). Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10. April 2017 ihre Einstandspflicht ab mit der Begründung, die Dacheindeckung habe ihren maximalen Funktionstüchtigkeitszeitraum überschritten, das Dach weise zahlreiche Schäden auf und müsse grundsätzlich erneuert werden und der geltend gemachte Schaden beruhe auf einer mangelnden Instandhaltung des Daches (Anlage B3). Eine mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2017 an die Beklagte ergangene Aufforderung, ihre Einstandspflicht anzuerkennen, blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner zuletzt auf Zahlung von 6.539,67 Euro zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Folgeschäden gerichteten Klage hat der Kläger behauptet, das versicherte Anwesen sei durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes beschädigt worden dergestalt, dass Schiefersteine am Dach des Gebäudes verschoben worden seien und dadurch Wasser in das Gebäude eingedrungen sei. Infolgedessen seien Tapeten und Parkett im Ankleidezimmer sowie Gips im Schlafzimmer, im Dachgeschoss und im Obergeschoss beschädigt worden. Die Kosten für die Reparatur des Daches gemäß Rechnung der Firma B. seien angemessen und erforderlich gewesen. Für Malerarbeiten seien weitere 4.375,- Euro (netto) gemäß Kostenvoranschlag der Firma W. GmbH (Anlage K8) erforderlich. Das Schieferdach, dessen Lebensdauer auf 100 Jahre und mehr zu veranschlagen sei, sei vor dem Sturm dicht gewesen; auch habe der Kläger es regelmäßig warten lassen, Sanierungsbedürftigkeit habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hat die Ursächlichkeit des Sturmereignisses für die geltend gemachten Schäden in Abrede gestellt. Nach den Feststellungen ihres Sachverständigen weise das Dach zahlreiche schadhafte Stellen auf, es habe seinen Funktionstüchtigkeitszeitraum längst überschritten und müsse grundsätzlich erneuert werden. Bei den Undichtigkeiten handele es sich nicht um einen Sturmschaden; auch die späte Meldung einer angeblichen unmittelbaren Sturmeinwirkung, die nicht monatelang habe unbemerkt bleiben können, deute darauf hin, dass die geltend gemachten Schäden andere Ursachen hätten. Ohnehin bestehe, solange die Wiederherstellung nicht gesichert sei, allenfalls ein Anspruch auf den Zeitwert.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; zum Sachverständigen wurde gemäß Beweisbeschluss vom 14. März 2018 der für das Fachgebiet Schäden an Gebäuden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Ing. B. W. bestellt. Bestandteil seines schriftlichen Gutachtens, das er später auf Antrag auch mündlich erläuterte, war eine im Einvernehmen mit den Parteien und dem Gericht von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme des von der Handwerksammer des Saarlandes bestellten und vereidigten Sachverständigen K. G.. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht sodann die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Schaden, für den der Kläger Ersatz beanspruche, in irgendeiner Weise durch den Sturm vom 12. Januar 2017 mitverursacht worden sei.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegt...