Leitsatz (amtlich)
Ein Gewerbetreibender handelt wettbewerbswidrig, wenn er eine an sich wünschenswerte Informationsveranstaltung einer dem Gemeinwohl verpflichteten Institution zielgerichtet für eigene Absatzzwecke instrumentalisiert und dadurch die Wahl- und Entscheidungsfreiheit der umworbenen Verbraucher merklich beeinträchtigt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 7-III O 44/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.1.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des LG in Saarbrücken - 7-III O 44/03 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insb. die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte betreibt bundesweit unter den Bezeichnungen "..." und Baumärkte.
Anfang April 2003 verbreitete die Beklagte im Einzugsbereich ihrer Baumärkte bundesweit Werbeprospekte, auf denen sich folgende Ankündigung befand:
"Am Samstag, den 12.4.2003, von .... bis .... Uhr, findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt".
Auf der Prospektseite mit der vorstehenden Ankündigung war ein Feuerwehrmann beim Löschen eines Brandes mit folgenden Balkenüberschriften abgebildet
"Soweit darf es nicht kommen!
Jetzt Vorsorgen"
Darunter bewarb die Beklagte verschiedene Produkte auf dem Brandschutzsektor, wie Rauchmelder, Feuerlöscher, Rettungsleitern etc. (wegen der Ausgestaltung im Einzelnen vgl. 8, 9 d.A.).
Mit Schreiben v. 11.4.2003 rügte die Klägerin die Werbung als unlauter. Die Klägerin war der Auffassung, die in dem Prospekt angekündigte Informationsveranstaltung der Feuerwehr mit der gleichzeitigen Bewerbung und Durchführung einer Verkaufsveranstaltung verstoße gegen § 1 UWG (a.F.) und forderte die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Ankündigungen wie "am .... (Datumsangabe) findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt" zu werben und/oder eine solche Veranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen. Zur Begründung hat die Beklagte geltend gemacht, es liege eine wettbewerbsrechtlich nicht zulässige Verquickung der hoheitlichen Autorität der örtlichen Feuerwehren mit Absatzmaßnahmen der Beklagten vor, wodurch die Kaufentscheidung der Verbraucher unsachlich beeinflusst werden könne.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LG v. 9.1.2004 eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, dass sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Bewerbung von ihr vertriebener Brandschutzartikel zu kombinieren mit Aussagen wie: "So weit darf es nicht kommen; Jetzt Vorsorgen" und gleichzeitig einen Feuerwehrmann bildlich zu zeigen und so beworbene Artikel zu verkaufen (Bl. 34 d.A.).
Nachdem die Beklagte weiter erklärt hat, dass sie den von der Klägerin ebenfalls verfolgten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 189 Euro nebst Zinsen anerkenne, und Zahlung bis 23.1.2004 zusagte, hat die Klägerin diesen Zahlungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.
Die Klägerin hat sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Ankündigung "am ... (Datumsangabe) findet eine Beratung durch die ortsansässige Feuerwehr statt "zu werben und/oder eine solche Veranstaltung ankündigungsgemäß durchzuführen, insb. wenn dies wie in den als Anlagen K1 und K2 der Klage beigefügten (streitgegenständlichen) Werbefaltblättern geschieht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klage fehle mit Blick auf die von ihr abgegebene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zumindest sei der Unterlassungsantrag unbegründet. Eine gem. § 1 UWG (a.F.) unzulässige Werbung durch Ausnutzen des Vertrauens, das Kunden Hoheitsträgern entgegenbringen, liege nicht vor. Es bestehe im Gegenteil ein öffentliches Bedürfnis, Angehörigen der örtlichen Feuerwehr die Möglichkeit zu eröffnen, vor und in Baumärkten Aufklärung in Fragen des Brandschutzes zu betreiben. Auf diese Weise erreiche die Feuerwehr tausende von Personen, was bei Eigenveranstaltungen nicht annähernd der Fall sei. Fehlvorstellungen des Publikums, die ortsansässige Feuerwehr empfehle speziell die von der Beklagten in dem Werbeprospekt zum Kauf beworbenen Brandschutzprodukte, seien nicht ernsthaft zu besorgen. Die Feuerweh...