Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 1 O 466/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – 1 O 466/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns i.H.v. 122.187,64 Euro (= 238.978,26 DM) in Anspruch. Die Klägerin bot der Beklagten unter Beifügung eines ausgefüllten Leistungsverzeichnisses unter dem 3.12.1991 die Ausführung von Erdarbeiten am Bauvorhaben der Fa., Neubau einer Pflege- und Reparaturhalle mit Verwaltung an (Anlage K 1). Der entspr. Auftrag wurde im Januar 1992 mündlich erteilt, die Geltung der VOB/B wurde dabei nicht vereinbart. Die Klägerin führte die Arbeiten bis Ende 1992 aus.
Mit Schreiben vom 3.2.1994 (Anlage K 2) stellte die Beklagte der Klägerin die geprüften Unterlagen – Aufmaße und genaue Höhenpläne des Vermessers – zu. Daraufhin erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung. Nach Prüfung durch die Beklagte verblieb noch ein Betrag i.H.v. 20.065,95 DM, über den die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 2.3.1994 (Anlage K 6) einen Verrechnungsscheck als abschließende Zahlung übersandte. Am 8.3.1994 kam es zu einem Besprechungstermin im Büro der Beklagten, an dem zu Beginn auch der damalige Rechtsanwalt der Klägerin, der Zeuge teilnahm.
Mit Schreiben vom 23.2.1995 (Anlage K 8) bot die Beklagte der Klägerin an, zur Erledigung der str. Rechnung einen Betrag von 13.433,11 DM zu zahlen, was die Klägerin mit Schreiben vom 16.3.1995 ablehnte.
Die Beklagte hat vorgerichtlich die Einrede der Verjährung erhoben. Die vorliegende Klage ist am 30.12.1997 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 24.1.1998 zugestellt worden.
Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass ihre Arbeiten zwar Anfang Dezember 1992 fertiggestellt gewesen seien, eine Abnahme – förmlich oder konkludent – habe aber 1992 nicht mehr stattgefunden. Zwischen den Parteien sei, wie bei anderen Bauvorhaben zuvor auch, vereinbart gewesen, dass eine Schlussrechnung erst auf der Grundlage eines gemeinsam erstellten und geprüften Aufmaßes erfolgen solle. Trotz mehrfacher Erinnerung im Jahre 1993 sei sie bis Februar 1994 vertröstet worden. Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten in dem Besprechungstermin vom 8.3.1994 auch ausdrücklich bestätigt, dass die Beklagte die an die Klägerin übermittelten Massen ggü. ihrem Auftraggeber abgerechnet habe und er die Massen erst an die Klägerin habe weiterleiten können, nachdem er gewusst habe, welche Massen vom Bauherrn akzeptiert würden.
Die in der Schlussrechnung ausgewiesenen Positionen seien korrekt ermittelt und angefallen, die seitens der Beklagten vorgenommenen Streichungen ungerechtfertigt.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, ihr Geschäftsführer habe die Arbeiten der Klägerin Anfang Dezember 1992 förmlich mit dem Inhaber der Klägerin abgenommen. Danach habe sie die Schotterfläche ggü. ihrem Auftraggeber zur Aufstellung der Omnibusse und Lkws freigegeben. Die Erstellung des gemeinsamen Aufmaßes sei ebenso wenig vereinbart gewesen wie das Hinausschieben der Fälligkeit der Werklohnforderung bis zur Übermittlung eines Aufmaßes und der Erstellung der Rechnung durch die Klägerin. Erstmals Anfang 1994 habe die Klägerin um die Aufmaße gebeten, die ihr kulanzhalber zur Verfügung gestellt worden seien.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 390–405), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, die Werklohnforderung der Klägerin sei verjährt. Die 4-jährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden sei, sie also erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden könne. Dies sei gem. § 641 BGB a.F. mit der Abnahme der Fall. Die Vorlage einer Schlussrechnung sei für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich. Eine hiervon abweichende Vereinbarung hätten die Parteien nicht getroffen. Die Arbeiten der Klägerin seien Anfang Dezember 1992 fertiggestellt gewesen und auch noch im Dezember 1992 abgenommen worden bzw. fällig geworden. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine förmliche oder konkludente Abnahme der Arbeiten der Klägerin noch im Dezember 1992 bewiesen worden sei – Anhaltspunkte für eine konkludente Abnahme zu einem späteren Zeitpunkt nach Dezember 1992 seien nicht ersichtlich –, denn jedenfalls seien die Arbeiten Anfang Dezember 1992 abnahmereif erbracht ...