Leitsatz (amtlich)

Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 12 O 303/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.4.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 12 O 303/04, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 114.364,45 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. S.R., vom 26.11.1998, Ur-Nr. ..., die in der in gelegene Eigentumswohnung Nr. 01, bestehend aus einem Miteigentumsanteil zu 97/100 an dem Grundstück der Gemarkung U., Flur 3, Nr. ... und Flur Nr. 3" verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 1 bezeichneten Wohnung nebst dem dazugehörigen Abstellraum Nr. 1 im Kellergeschoss sowie dem Sondernutzungsrecht an dem im Ergänzungsplan mit Nr. 7 bezifferten hinter dem Haus im Freien gelegenen Kfz-Stellplatz (Bl. 56 ff. d.A.). In dem notariellen Kaufvertrag war u.a. bestimmt, dass es sich um einen Erstbezug durch den Käufer handelt (S. 13, Bl. 67 d.A.). Ferner war unter "Haftung für Bauleistungen" folgendes geregelt:

"Der Verkäufer hat den vorgenannten Grundbesitz seinerseits von seinem Vater, dem zu 3) erschienenen Herrn V.W., durch Vertrag vom 6.7.1998, Ur-Nr. ... des amtierenden Notars erworben. Dieser, d.h. Herr V.W., hat das Gesamtobjekt gemeinsam mit dem damaligen Miteigentümer (Herrn J.P.) errichtet."

Im Hinblick hierauf wird folgendes vereinbart:

Der Verkäufer und der zu 3) erschienene V. W. haften als Gesamtschuldner für eigene Bauleistungen und für Sachmängel der Bauwerke nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Werkvertrag mit folgender Maßgabe:

a) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bzw. Herrn V.W. insgesamt oder bezüglich einzelner Teile werden auf ein Recht zur Nachbesserung beschränkt.

b) Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann der Verkäufer bzw. Herr V.W. die Nachbesserung ablehnen.

c) Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, Herabsetzung der Vergütung, d.h. des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für ihn unzumutbar ist, vom Verkäufer gem. b) verweigert wird oder die Nachbesserung fehlschlägt.

d) Das Recht des Käufers, insoweit Rückgängigmachung des Vertrages verlangen zu können, ist ausgeschlossen" (Bl. 68 d.A.).

Das in Rede stehende Hausanwesen war von dem Vater des Beklagten in den Jahren 1997 und 1998 zusammen mit Herrn J.P. als Bauträger als Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen errichtet worden. Nachdem am 6.7.1998 die Grundstückseigentümer vor Notar Dr. R. eine Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beurkunden ließen und nach entsprechender Aufteilung der Miteigentumsanteile und anschließender Verbindung mit dem jeweiligen Sondereigentum die Bauherren jeweils Eigentümer von vier Eigentumswohnungen geworden waren, wobei als erster WEG-Verwalter des Vater des Beklagten fungierte, wurden dem Beklagte am selben Tag von seinem Vater zwei Eigentumswohnungen übertragen, u.a. die von der Klägerin erworbene Eigentumswohnung. Die unter "Haftung für Bauleistungen" verwendete Klausel (Bl. 68 d.A.) wurde jedenfalls auch bei der Veräußerung der zweiten dem Beklagten übertragenen Eigentumswohnung verwendet.

Der von der Klägerin gezahlte Kaufpreis betrug 179.000 DM (91.521,25 EUR), die Beurkundungskosten betrugen 1.195,39 EUR, die Grundbucheintragungskosten 648,06 EUR.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2002 ließ u.a. die Klägerin (auch) gegen den Beklagten ein selbständiges Beweisverfahren bei dem LG Saarbrücken, Az. 12 OH 15/02, einleiten wegen zahlreicher sowohl am Gemeinschaftseigentum als auch an dem Sondereigentum der Klägerin aufgetretener Mängel. In einem ersten Gutachten nebst Ergänzungen (vgl. BA 12 OH 15/02) stellte der Sachverständige erhebliche Mängel am Gemeinschaftseigentum und auch am Sondereigentum der Klägerin fest und schätzte den Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum auf 206.622,39 EUR. Das Beweissicherungsverfahren war wegen der Ermittlung weiterer Mängel zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen.

Mit außerprozessualem Schreiben vom 23.1.2004 (Bl. 169 d.A.) unterbreitete der Beklagte der Klägerin ein Vergleichsangebot, in dem er sich zur Rücknahme der Wohnung bereit erklärte. Mit Schreiben vom 4.2.2004 (Bl. 170, 47, 203, 254 d.A.) forderte die Klägerin den Bek...

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