Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Teilurteil im Kfz-Unfallprozess
Leitsatz (amtlich)
1. Ein die Wiedereinsetzung hinderndes Büroverschulden des Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt davon ausgehen darf, dass ein der Mitarbeiterin erteilter Auftrag, noch am selben Tag einen fristgebundenen Schriftsatz bei Gericht einzureichen, im Gedächtnis haften bleibe. Dieser Schluss ist insb. dann gerechtfertigt, wenn der Auftrag außerhalb ihres üblichen Aufgabenbereichs liegt.
2. Klagen mehrere Kläger aus einem einheitlichen Unfallgeschehen rechtlich selbständige Ansprüche in gesonderten Klageanträgen ein, so darf ein Teilurteil über einen einzelnen Klageantrag jedenfalls dann nicht ergehen, solange der Beklagte die Haftung dem Grunde nach nicht zugestanden hat.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 2 O 22/06) |
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) macht aus eigenem bzw. abgetretenem Recht ihres Ehemannes Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Segelflugzeugs geltend, das am 24.6.2005 von einem in Frankreich zugelassenen Pkw beschädigt wurde und für dessen Haftpflicht der Beklagte eintrittspflichtig ist. Die Klägerin zu 2) macht als Kaskoversicherer des Segelflugzeugs im Wege des Regresses gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG von ihr regulierte Reparaturkosten geltend.
Zum Schadenshergang haben die Kläger vorgetragen, der Unfall habe sich am 24.6.2004 auf dem Betriebsgelände der Fa. K. in K. ereignet. Der Zeuge O. sei als Führer des in Frankreich zugelassenen Pkw beim Rückwärtsfahren infolge Unachtsamkeit gegen das Seitenruder des auf dem Betriebsgelände aufgebockt abgestellten Segelflugzeugs gestoßen und habe dieses gegen einen dahinter stehenden Anhänger geschoben.
Die Klägerin zu 1) hat vorgetragen, sie sei die Eigentümerin des Segelflugzeugs. Hilfsweise hat sie sich auf eine mit ihrem Ehemann getroffene Abtretungsvereinbarung berufen. Die Klägerin zu 2) hat Ersatz der Reparaturkosten gemäß Rechnung der Fa.A. GmbH vom 20.8.2004 über 19.578,30 EUR abzgl. des nicht regulierten Selbstbehalts von 2.000 EUR sowie die Erstattung anteiliger außergerichtlicher Anwaltskosten von 413,90 EUR begehrt. Die Klägerin zu 1) hat über den von der Klägerin zu 2) regulierten Schadensbetrag hinaus unfallbedingte Schäden von insgesamt 9.291,12 EUR und anteilige außergerichtliche Anwaltskosten von 389,64 EUR gegen den Beklagten geltend gemacht.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen
1. an die Klägerin zu 1) 9.261,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 25.6.2004 zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 1) als Nebenforderung einen weiteren Betrag von 389,64 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an die Klägerin zu 2) 17.587,30 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20.6.2004 zu zahlen,
4. an die Klägerin zu 2) als Nebenforderung einen weiteren Betrag von 413,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Plausibilität des behaupteten Unfallhergangs und die Kompatibilität der Schäden mit dem Unfallgeschehen sowie die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) bestritten. Darüber hinaus hat der Beklagte die Schadenshöhe als nicht nachvollziehbar bezeichnet und gegen mehrere der von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Schadenspositionen konkrete Einwendungen erhoben.
Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme zum Unfallhergang hat der Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2006 erklärt, den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis der (angeblich) fehlenden Plausibilität der Unfallschäden nicht mehr aufrecht zu erhalten. Bestritten bleibe jedoch weiter die Schadenshöhe hinsichtlich der Bordinstrumente, deren Wiederbeschaffungswert nicht nachvollziehbar dargelegt sei, der mit 1.500 EUR angegebene entgangene Gewinn aus vereinbarten Vercharterungen des Flugzeugs sowie die Schadensposition "Rückforderung Schadensfreiheitsrabatt" von 153,12 EUR.
Durch das nunmehr angefochtene Teilurteil hat das LG den Beklagten unter geringfügiger Korrektur der Zinsansprüche antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin zu 2) 17.587,30 EUR sowie 413,90 EUR außergerichtliche Anwaltskosten (jeweils nebst Zinsen) zu zahlen. Die Entscheidung im Übrigen - also über die Klageanträge zu 1. und 2. der Klägerin zu 1) - wurde dem Schlussurteil vorbehalten.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 22.12.2006 zugestellte Teilurteil hat der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 2.1.2007, bei Gericht eingegangen am 5.2.2007, Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Am 22.2.2007 hat der Beklagte die Berufung begründet. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht der Beklagte geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe, nachdem er am 22.1.2007 per Telefax zur Einlegung d...